Unter bestimmten Umständen können Arbeitgeber die Urlaubswünsche ihrer Beschäftigen ablehnen. Sich dann entgegen der Anordnung eigenmächtig freizunehmen und nicht zum Dienst zu erscheinen, ist keine gute Idee.

Wer der Arbeit fernbleibt, begeht unter Umständen eine erhebliche Pflichtverletzung, entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil (Az. 5 Sa 88/21), auf das der Bund-Verlag verweist.

Das Gericht verhandelte den Fall eines Busfahrers einer Verkehrsgesellschaft. Als Mitglied einer Tarifkommission wollte er kurzfristig an Tarifverhandlungen teilnehmen und beantragte eine Freistellung. Sein Vorgesetzter lehnte den Wunsch aber mit Hinweis auf die angespannte Personalsituation ab.

Weil sich der Busfahrer daraufhin eigenmächtig für einen Teil seines Diensts frei nahm, kündigte sein Arbeitgeber fristlos. Laut Gericht eine zulässige Maßnahme, das Verhalten begründe eine außerordentliche Kündigung.