Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 159 C 13380/20) macht das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Kreuzfahrt mit Beginn Ende Juni 2020, die bereits im Januar 2020 gebucht worden war. Die spätere Klägerin zahlte einen Teil des Reisepreises an, kündigte den Vertrag jedoch Anfang April mit Verweis auf die Pandemie. Sie klagte auf Rückzahlung der Anzahlung und argumentierte, bei ihrem Rücktritt sei schon absehbar gewesen, dass die Kreuzfahrt nicht stattfinden werde - was letztlich auch so kommen sollte. Die Frau verwies unter anderem auf die zum Stornierungszeitpunkt geltende weltweite Reisewarnung.
Der Reiseveranstalter verweigerte jedoch die Rückzahlung mit dem Argument, zum Stornierungszeitpunkt sei eben noch nicht klar gewesen, dass die Kreuzfahrt gar nicht stattfinden konnte. Und die Reisewarnung habe zu jenem Zeitpunkt nur bis Mitte Juni gegolten.
Entscheidend sind Umstände zum Stornierungszeitpunkt Das Gericht gab dem Veranstalter Recht und wies die Klage der Frau ab. Laut Urteil ist zwar die Pandemie grundsätzlich geeignet, einen Reiserücktritt zu rechtfertigen – sie könne aber nicht jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen begründen. Man müsse vielmehr prüfen, ob zum Zeitpunkt der Stornierung die konkrete Reise schon erheblich beeinträchtigt ist. Spätere Ereignisse und Erkenntnisse könnten diese Beurteilung nicht mehr nachträglich ändern, erklärten die Richter.
Im konkreten Fall war Anfang April 2020 nicht auszuschließen, dass drei Monate später mit einem Hygienekonzept und Testen der Passagiere die Kreuzfahrt doch hätte stattfinden können. Der frühzeitige Rücktritt der Klägerin sprach nach Ansicht des Gerichts eher dafür, dass der Frau bereits zu diesem Zeitpunkt klar war, dass sie die Kreuzfahrt einige Monate später unter keinen Umständen machen wollte.