Die Anwendbarkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf den Reisevorleistungseinkauf auf Basis des Geschäftsmodells des Reiseveranstalters Schauinsland-Reisen sei nicht rechtens, habe es geheißen.

Diesem Urteil stehe laut Finanz-Experten das Zwischenurteil des Finanzgerichts Münster zu Frosch Reisen vom 04. Februar 2016 (Az. 9 K 1472/13 G) klar entgegen. Eine finale Entscheidung in dieser „nunmehr fast zehn Jahren diskutierten Rechtsfrage“ werde durch den Bundesfinanzhof (BFH) erwartet, weil, wie es aus Finanzexperten-Kreisen zu vernehmen ist, nicht erkennbar sei, dass „Verbände und Politik zwischenzeitlich eine andere Lösung auf den Weg bringen könnten“. Eine Entscheidung des BGH wird 2019 erwartet.

Das ausführliche Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf werde voraussichtlich ab dem 15.10.2018 in zum Download bereitgestellt werden, war heute zu hören.

„Das ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einer notwendigen Lösung in Sachen Urlaubssteuer. Die Branchenauffassung mit dem Ruf nach einer für die Reisewirtschaft verlässlichen Lösung wird damit auch inhaltlich von gerichtlicher Seite geteilt“, kommentiert der Präsident des Deutschen Reiseverbandes (DRV), Norbert Fiebig, das Urteil vom 24. September. Das Finanzgericht teile damit die Auffassung der Branche, dass der Hoteleinkauf nicht als fiktives Anlagevermögen anzusehen und somit nicht der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sei.

„Dieses Urteil gibt auch dem Tourismusbeauftragen der Bundesregierung, Thomas Bareiß, inhaltlichen Rückenwind. Er hatte erst vor wenigen Tagen die Urlaubssteuer auf einer DRV-Veranstaltung als ‚Unding‘ bezeichnet. Derzeit sind verschiedene Verfahren zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung vor Gerichten anhängig. Die Politik sollte nun die günstige Gelegenheit nutzen, diese verschiedenen losen Enden miteinander zu verknüpfen, um eine für die Branche vernünftige und anwendbare Lösung zu finden“, so Fiebig weiter.