Nun, hier sind mehrere Themen betroffen. Zunächst geht es um die Frage, wann eine Stornopauschale angemessen ist. Hierzu gibt das Gesetz in § 651h BGB leider keine konkrete Antwort, sondern be-stimmt nur drei Kriterien anhand derer sich die Pauschale bemessen soll. Einleuchtend dürfte sein, dass der Veranstalter im Falle eines Kundenrücktritts finanziell nicht bessergestellt sein darf, als bei tat-sächlicher Leistungserbringung. Klar dürfte auch sein, dass der Veranstalter im Falle eines Kunden-rücktritts nicht auf eigenen Kosten sitzen bleiben sollte. Zwischen diesen zwei Parametern muss somit die Angemessenheit angesiedelt sein. Da die Kostenstruktur von Veranstalter zu Veranstalter extrem verschieden ist, verbieten sich allgemeingültige Stornosätze, die für alle Veranstalter gleichermaßen gelten könnten. Ist die Stornopauschale nach dem Gesagten (vermutlich) angemessen, bräuchte man eine Auseinandersetzung nicht zu scheuen. Ist die Stornopauschale hingegen bedenk-lich, stellt sich die Frage, ob der Veranstalter auf die konkrete Schadensberechnung zurückgreifen kann. Nach dem Gesetz kann der Veranstalter den Schaden konkret berechnen, wenn im Vertrag keine Stornopauschalen festgelegt sind. Umstritten ist nun, ob dies auch dann gilt, wenn in den Reisebedingungen zwar Stornopauschalen enthalten sind, sich diese jedoch als unwirksam erweisen.

 

Von den Versicherungen wird in dem Zusammenhang auf Entscheidungen des EuGH (u. a. C‑625/21) verwiesen, auch wenn diese nicht zum Reiserecht getroffen wurden. Ist eine Regelung in den AGB unwirksam, soll dem Verwender auch aus dem Gesetz kein Anspruch gegen den Kunden zustehen, so der EuGH in Kurzform. Der EuGH begründet dies damit, dass ein Abschreckungseffekt erzielt werden soll und Unternehmen davon abgehalten werden sollen, derartige AGB-Bestimmungen zu verwenden. Ob diese Entscheidungen auf das Reiserecht übertragbar sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Bis dahin bleibt eine Unsicherheit, mit der jeder individuell umgehen muss. Der Abschluss eines Vergleiches, auch wenn dieser von den Branchenverbänden nicht empfohlen wird, ist aus anwaltlicher Sicht eine wirtschaftlich vernünftige Lösung.