Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO) weist in einer aktuellen Mitteilung darauf hin, dass die vom Schweizer Parlament für den 1. Januar 2018 beschlossene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes nicht alle Busunternehmen betrifft.

Das Gesetz sieht vor, dass alle ausländischen Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig sind, die im In- und Ausland einen Umsatz von mehr als 100.000 CHF erwirtschaften.

Bisher galt diese Grenze für den auf Schweizer Boden erwirtschafteten Umsatz. Trotz der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes, behält der Artikel 43 in der Mehrwertsteuerverordnung weiterhin seine Gültigkeit. Diese Verordnung befreit in Artikel 43 den internationalen Busverkehr von der schweizerischen Umsatzsteuer. Dies gilt aber nur, wenn die Strecke der Personenbeförderungsleistung überwiegend durch nichtschweizerisches Gebiet führt oder im Transit benutzt wird, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsorte zu verbinden.

Laut BDO sind nur Unternehmen ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet sich steuerlich registrieren zu lassen, wenn sie die jährliche Umsatzgrenze von 100.000 CHF im In- und Ausland überschreiten und steuerpflichtige Umsätze in der Schweiz erzielen. Konkret bedeutet dies, dass Personenbeförderungsleistungen durchgeführt werden, die überwiegend auf schweizerischem Boden stattfinden. Die Regelung greift ab der ersten Fahrt. Der auf die Schweiz entfallende Anteil der Strecke unterliegt dann der Mehrwertsteuer.

Unternehmen die nur Transitfahrten durchführen, also die Schweiz nur passieren, bleiben trotz Überschreitung der Umsatzgrenze von 100.000 CHF von der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz befreit. Auch müssen sie sich nicht steuerlich registrieren lassen. Offizielle Informationen über mögliche Änderungen in der Registrierungsvorgehensweise (mit oder ohne Steuervertreter), sowie die Nachweiserbringung und mögliche Mitführungsplichten liegen laut Auskunft des BDO derzeit nicht vor.