Prof. Dr. Harald Bartl, Vorsitzender des Rechtsauschusses des
Prof. Dr. Harald Bartl, Vorsitzender des Rechtsausschusses
des RDA

Prof.  Dr. Harald Bartl nennt eine aktuell getroffene Entscheidung des BGH, wonach Reisen auch verkauft werden dürfen, wenn, die genauen Abflugzeiten noch nicht bekannt sind, eine Erleichterung für Reiseveranstalter.

In einem Schreiben führt der Rechtsexperte des Bustouristikverbandes RDA u.a. aus: Viele Reiseveranstalter setzen Pauschalreisen vielfach bereits zu einem Zeitpunkt ab, an dem die genauen Uhrzeiten für Hin- und Rückflug noch nicht bekannt sind, sondern lediglich der betreffende Tag bekannt ist. Ein Veranstalter behalf sich, in dem er die Reisebestätigung einfügte: „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt.“

Hiergegen wandte sich der Bundesverbraucherschutzverband und verlangte Unterlassung, die der Bundesgerichtshof(BGH) allerdings nicht als berechtigt ansah. Es ging – das zur Verdeutlichung – nicht um die Abfassung von Flugänderungsklauseln, sondern darum, was in die Reisebestätigung aufgenommen werden durfte bzw. musste. Dem Verbraucherverband war die Angabe des Hin- und Rückflugdatums in der Reisebestätigung mit dem Zusatz „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt.“ nicht ausreichend.

Richtig stellt der BGH in seiner Entscheidung fest, dass es keine Vorgabe für den Inhalt der Reiseverträge gibt, sondern lediglich festlegt, dass der Reisende über den Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert werden muss. In der Presserklärung des BGH heißt es:„In einem Reisevertrag kann vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.“

Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. „vormittags“,„abends“) festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten. Die Angabe „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden. Fazit: Wenn die genauen Flugzeiten dem Veranstalter noch unbekannt sind, kann die Reise gleichwohl nur mit der Angabe des jeweiligen Tages und dem entsprechenden konkreten Zusatz in der Reisebestätigung verkauft werden.