Damit sollen bilanzielle Überschuldungen und Insolvenzen wirksam verhindert werden. Ferner soll so dem geringeren Verschleiß der Anlagegüter durch Stillstand bzw. Unterauslastung Rechnung getragen werden.
Die vom RDA vorgeschlagene gesetzliche Neuregelung habe die Wahlmöglichkeit für den Unternehmer, auf planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen sowohl in der Steuer- als auch in der Handelsbilanz für die Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2021 enden und nach dem 31. Dezember 2019 beginnen, ganz oder teilweise verzichten zu können, zum Ziel.
„Im Sinne des Strukturerhalts und des Erhalts von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in der Bus- und Gruppentouristik muss alles getan werden, um die Eigenkapitaldecke der Unternehmen zu schonen und Unterbilanzen zu verhindern. Gerade die hohen Abschreibungen für Reisebusse würden sonst in diesem Jahr in den allermeisten Fällen zu einer vermeidbaren bilanziellen Überschuldung führen. Abschreibungserleichterungen in Form von Bewertungshilfen belasten die öffentlichen Kassen nicht, schonen das Eigenkapital und könnten bilanzielle Überschuldungen der Unternehmen wirksam verhindern“, erklärt RDA-Präsident Esser, der sich gleichzeitig der Gütegemeinschaft Buskomfort (GBK) für die gute Kooperation in dieser Fachfrage dankt.