Die Entscheidung der Landesverkehrsgesellschaft, den privaten Betrieben die Konzession für den Busverkehr im Stadtgebiet Oldenburg zu verweigern, sei nicht zu beanstanden, so der Vorsitzende Richter.

Im sogenannten Oldenburger Busstreit hat das Verwaltungsgericht Oldenburg gestern (27. Februar) die Klage der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) privater Unternehmen gegen die Landesnahverkehrsgesellschaft als unbegründet abgewiesen.

Die Arbeitsgemeinschaft aus vier privaten Betrieben aus der Region (Bruns aus Varel, Janssen aus Wittmund, Meyering aus Lingen und Rahden aus Schwanewede) war zuversichtlich, über den juristischen Weg doch noch zum Ziel zu kommen und den ÖPNV in der Stadt Oldenburg zum 02. Juni 2018 für die nächsten zehn Jahre übernehmen zu können.

Karl Hülsmann, erfolgreicher Busunternehmer und Sprecher der ARGE, sowie Präsident des Bundesverbandes Deutscher Omnibusunternehmer (BDO), gab sich bis zum Schluss optimistisch und hat auch nach dem Urteil die Hoffnung nicht aufgegeben. Der Anwalt der ARGE hatte bereits während der Verhandlung angekündigt, wegen der Grundsätzlichkeit der Frage werde die ARGE das Oberverwaltungsgericht anrufen.

In den Mittelpunkt der Verhandlung stellte der vorsitzende Richter Bernd Blaseio die Frage, inwieweit die privaten Anbieter die Wirtschaftlichkeit ihres Antrags nachgewiesen hätten. Es bestünden auch nach Auffassung des Gerichts erhebliche Zweifel, ob die ARGE den Busverkehr in Oldenburg so wirtschaftlich betreiben könne, dass dieser für die gesamte Laufzeit von zehn Jahren gewährleistet sei. Die Buslinien in Oldenburg hätten – wie viele andere Stadtverkehre – bisher nur defizitär betrieben werden können. Die von der ARGE vorgelegte Kalkulation weise schon auf der Einnahmeseite einige Fehleinschätzungen auf. So könne sie insbesondere nach der Änderung der gesetzlichen Regelungen zum 01. Januar 2017 voraussichtlich keine Ausgleichsleistungen für verbilligte Monatskarten im Ausbildungsverkehr erhalten, die bisher einen Betrag in Höhe von etwa 1,6 Mio Euro ausgemacht hätten.

Vorgelegtes Gutachten sei nicht überzeugend

Auf der Ausgabenseite habe sich die ARGE bei einigen Punkten zu Unrecht geweigert, ihre Kalkulation näher zu konkretisieren. Ebenso wie die Landesnahverkehrsgesellschaft merkte das Verwaltungsgericht an, dass das Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit dem die ARGE ihre Berechnung dargelegt hatte, nicht überzeugend sei.

Darüber hinaus entspreche der Antrag der ARGE nicht in jeder Hinsicht der der Direktvergabe vorausgehenden Vorabbekanntmachung des Zweckverbandes Nahverkehr Bremen/Niedersachsen. So sei die vollständige Niederflurigkeit der Busse nicht gewährleistet gewesen. Außerdem wolle die ARGE nach eigenen Angaben keinen zentralen Betriebshof errichten.

Mit dem Abweisen der Klage gibt es auch keine Chance mehr für eine Berufung. Rechtkräftig ist das Urteil noch nicht, die ARGE machte über ihren Anwalt Sebastian Roling deutlich, dass man wegen der Grundsätzlichkeit der Entscheidung das Oberverwaltungsgericht anrufen werde. Die Landesverkehrsgesellschaft hingegen sieht sich bestätigt. „Letztlich ist es der Arbeitsgemeinschaft als einer privaten Antragstellerin nicht gelungen, den Nachweis der Eigenwirtschaftlichkeit für die Geltungsdauer von zehn Jahren zu führen“, so Rainer Peters, Sprecher der LNVG schon im Vorfeld der Verhandlung.

Verdi: Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre hat sich nicht bewährt

Und auch bei der Verkehr und Wasser Gmbh (VWG), dem aktuellen Anbieter des ÖPNV in Oldenburg, stieß das Urteil auf uneingeschränkte Zustimmung. „Wir haben es so erwartet“, sagte Geschäftsführer Michael Emschermann, der der Verhandlung beiwohnte. Und als sei es nicht genug war wieder von der Landesverkehrsgesellschaft zu hören, dass es schon von Anfang an begründete Zweifel gegeben hätte, dass das Anforderungsprofil des Zweckverbandes Bremen/Niedersachsen (ZVBN) von der ARGE ausreichend erfüllt werden könne. Die im Europäischen Amtsblatt formulierten Standards sehen unter anderem bei der Fahrzeugflotte die vollständige Barrierefreiheit sowie klimaschonende Antriebsarten (Erdgas) vor. Diesen Nachweis haben die privaten Anbieter nicht vollständig erbringen können.

Aus Sicht der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hat sich der im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelte Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre bei der Vergabe von Leistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs nicht bewährt. Derzeit existieren aber mit der EU-Verordnung 1370 und dem PBefG im Grunde gute Rahmenbedingungen für Verkehrsunternehmen, eigenwirtschaftlich arbeiten zu können. Tatsächlich werde jedoch durch die Möglichkeit der Direktvergabe an kommunale Unternehmen, die in der EU-Verordnung als Ausnahmefall vorgesehen ist, in Deutschland der Markt faktisch geschlossen.