„Das nachgeschobene Kleingedruckte steht diametral dem entgegen, was auf Bühnen öffentlich zugesagt wurde“, beklagt Esser. Zwar sei in Fußnote 16 unter Punkt 2.3 der FAQ bezüglich der Ermittlung der betroffenen Umsätze relativ zum Gesamtumsatz die Umsatzerlöse zu Grunde gelegt, die vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurden. Für die Ermittlung des Vergleichsumsatzes sei dies jedoch verneint worden, teilt der Verband mit.
Was heißt das konkret für die Busreiseveranstalter? Zur Ermittlung des Vergleichsumsatzes würde die steuerbare Marge, die Differenz zwischen Einkauf und Verkauf einer Busreise, herangezogen werden. Das hätte zur Folge, dass, anders als bei allen anderen von den verordneten Schließungen betroffenen Unternehmen, die Kosten von den betroffenen Umsatzerlösen in Abzug gebracht werden. Denn durch die Zugrundelegung der Reisemarge würden die vereinnahmten Reiseentgelte um die Reisevorleistungen gemindert.
Das, beanstandet der RDA, entspreche weder den politischen Zusagen noch der Programmsystematik der Novemberhilfen, die einen Abzug von Kosten grundsätzlich nicht vorsehen. Entsprechend fordert der RDA, dass diese „grobe Ungleichbehandlung der Busreiseveranstalter gegenüber allen anderen betroffenen Unternehmen umgehend korrigiert wird, damit die Novemberhilfen auch bei den betroffenen Busreiseveranstaltern ankommen.“
„Wenn die Politik so weitermacht, verspielt sie ihre Glaubwürdigkeit, was gerade jetzt, wo Busreiseveranstalter und die gesamte Touristikbranche auf Hilfen und Entschädigungen des Bundes in existenziellem Maße angewiesen sind, mehr als unverständlich ist. Wir fordern die Korrektur dieser groben Ungleichbehandlung und das mit Blick auf die ablaufende Antragsfrist am 31.01.2021 sehr zeitnah“, so RDA-Präsident Esser.