Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO) informiert seine Mitglieder in einem Rundschreiben darüber, dass dieser neue Steuersatz unter anderem auch für Personenbeförderungsleistungen in den Niederlanden gilt.

Weiterhin gelten nach Angaben des BDO für im Jahr 2018 durchgeführte Personenbeförderungsleistungen, die erst im Jahr 2019 abgerechnet werden, folgende Sonderregelungen:

 

  • Bei Leistungen an Privatpersonen ist der Zeitpunkt der Leistung maßgeblich für den Steuersatz. Es gilt der Steuersatz von sechs Prozent, wenn die Leistung im Jahr 2018 stattfand.
  • Bei Leistungen an Unternehmer ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgeblich, spätestens jedoch der Zeitpunkt des 15.Tages des Folgemonats der Leistung. Für Leistungen, die im Monat Dezember 2018 durchgeführt wurden, aber erst im Jahr 2019 in Rechnung gestellt werden, ist daher der Steuersatz von neun Prozent anzuwenden.
  • Auf Vorauszahlungen wird der Steuersatz des Zeitpunktes der Einnahmen angewendet. Anzahlungen in 2018 für Leistungen, die erst im Jahr 2019 stattfinden, werden daher noch mit sechs Prozent versteuert.

Weitere Informationen zu Steuern in den Niederlanden stellt der Verband auch in der BDO-Länderdatenbank zur Verfügung.