Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt, dann bedeutet das, dass der Betroffene nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Eine geringe Beschäftigung von unter drei Stunden bleibt dabei außer Betracht. Die Gründe für eine Erwerbsminderung sind vielseitig. Wenngleich zwischen Erwerbsminderung und Arbeitsunfähigkeit aus juristischer Sicht ein großer Unterschied besteht, so sind de facto die meisten Bezieher einer Erwerbsminderungsrente gleichzeitig arbeitsunfähig. In der Regel wird der Arbeitgeber im Rentenverfahren involviert, wenn es um die Prüfung geht, ob mit dem eingeschränkten Leistungsbild eine weitere Beschäftigung denkbar ist. Der Bezug der Erwerbsminderungsrente ist für sich allein noch kein Grund, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde. Die fehlende oder vollkommen ungewisse Möglichkeit, wieder die vereinbarte Tätigkeit aufzunehmen, allerdings schon. Die Rechtsprechung geht von einem Prognosezeitraum von zwei Jahren aus. Ist mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre zu rechnen, wäre es dem Arbeitgeber zumutbar, eine Ersatzkraft einzustellen. Ist der Genesungszeitraum länger oder vollkommen offen, geht dies zu Lasten des Arbeitnehmers. Im vorliegenden Fall wurde dem Fahrer eine Rente für zwei Jahre bewilligt. Das bedeutet freilich nicht, dass der Arbeitnehmer nach zwei Jahren genesen sein wird, um wieder auf Arbeit zu kommen. Die Befristung ist technischer Natur und spielt für die Prognose daher keine große Rolle. Vor dem Hintergrund müsste die Sache zunächst näher aufgeklärt werden, indem man mit dem Arbeitnehmer redet. Aber selbst dann, wenn die Genesung unklar oder vollkommen offen ist, drängt sich nicht in jedem Fall eine Kündigung auf. Weitere Voraussetzung einer Kündigung wäre nämlich, dass die lange Abwesenheit des Arbeitnehmers für das Unternehmen eine Belastung darstellt, entweder finanziell oder organisatorisch. Daran könnte es scheitern, denn der nicht anwesende Kollege „frisst kein Brot“. Allein die im Hintergrund bestehenden Urlaubsansprüche dürften noch keine relevante Belastung darstellen