Das habe ein von dem Verband in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten ergeben. Das Bundesverfassungsgericht verlange für eine Ungleichbehandlung bei der Besteuerung mindestens einen sachlichen nachvollziehbaren Grund. Zum Beispiel müsse ein ökologisches Lenkungsziel vorliegen. Dies sei gegenüber Flieger und Pkw der Fall. Dagegen hätten Bus und Bahn zusammen aber die besten CO2-Werte, so dass eine sachliche Trennung nicht nachvollziehbar sei. Auch was die Anzahl der Haltestellen angehe, liege der Fernbus mit 500 Haltestellen weit vor der Fernbahn mit 300 Haltestellen.

„Ich habe durchaus Sympathien dafür, dass die Politik derzeit die Bahn mit einer großen Kraftanstrengung stärken will“, erklärt BDO-Präsident Karl Hülsmann zu den Plänen. „Tatsächlich verdienen die umweltfreundlichen Verkehrsträger einen solchen Impuls im Wettbewerb gegen Pkw und Flieger. Neben den Vorschlägen für den großen Staatskonzern sollten kleine private Busbetriebe im Fernlinienverkehr und im Bustourismus aber nicht vergessen werden.“

Bei Haltestellenabdeckung oder CO2-Abdruck liegen Fernbus und Fernbahn also so nah beieinander, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt werden könne. Durch die angehobene Luftverkehrsabgabe seien die zusätzlichen Kosten im Falle einer Mehrwertsteuersenkung für Fernbusse in Höhe von etwa 30 Millionen Euro jährlich mehr als gegenfinanziert.

Das Rechtsgutachten komme weiterhin zu dem Ergebnis, dass der derzeitige Gesetzentwurf auch mit dem europäischen Unionsrecht nicht vereinbar sei. Dienstleistungen, die gleichartig sind und miteinander im Wettbewerb stehen, dürften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht unterschiedlich behandelt werden.