Hinzu kommt, dass die Bemessungsgrundlage für Reisen nach dem 31. Dezember 2021 für jede einzelne Reiseleistung, sogenannte Einzelmarge, zu ermitteln sei. Die Verkündung des Gesetzes wird noch im Dezember diesen Jahres erwartet. Im Gesetz sei die Anpassung der deutschen Regelungen zur Margenbesteuerung an die Vorgaben des EuGH aus dem Urteil vom 08. Februar 2018 enthalten. Es sehe die Anwendung der Margenbesteuerung auch für Umsätze an andere Unternehmer vor (B2B) und streiche die Vereinfachungsregelungen zur Ermittlung der Marge auf Gruppen- oder Gesamtbasis, teilte der RDA mit. Eine Übergangsfrist sei dabei lediglich für die Ermittlung der Marge vorgesehen. Umsätze an andere Unternehmer müssten ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der Margenbesteuerung unterworfen werden.

Dadurch gehe sowohl auf Ebene des Reiseveranstalters als auch auf Ebene des B2B-Kunden die Möglichkeit verloren, die auf die bezogenen Reisevorleistungen wie Übernachtung und Beförderung entfallende Vorsteuer abzuziehen, so der RDA weiter. Dies habe insbesondere für B2B-Reiseveranstalter sowie MICE-Veranstalter einen großen Nachteil, der die Reisen erheblich verteuere. Auch bei Paketern und Incoming-Agenturen könnte ein Nachteil entstehen, mutmaßt der Verband. Demnach könnte der Gewinnaufschlag auf Leistungsbestandteile, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, zukünftig im Rahmen der Margenbesteuerung mit 19 Prozent Umsatzsteuer belastet werden. Der Rechnungssteller könnte die Umsatzsteuer auf seine Marge gesondert ausweisen und würde – bei Offenlegung seiner Marge – seinem B2B-Kunden insoweit den Vorsteuerabzug ermöglichen.

Sören Münch, Steuer-Experte des RDA erklärte: „Angesichts dessen kommen betroffene Reiseunternehmer schon allein aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit nicht umhin, ihr Geschäftsmodell anzupassen.“ Schließlich seien wettbewerbsfähige Preise selbst mit der Möglichkeit des Margen-Vorsteuerabzugs nicht zu erzielen, so Münch weiter.

Einzelmarge ab 01. Januar 2022

sorgt für administrative Mehrbelastung

Die bisher nach nationalem Recht zulässige Bildung von Gruppen- oder Gesamtmargen, so der RDA, sei ab dem 01. Januar 2022 unzulässig. Die Ermittlung einer Einzelmarge erfordere eine direkte und unmittelbare Zuordnung der bezogenen Reisevorleistungen zum jeweiligen Ausgangsumsatz einschließlich entsprechender Aufzeichnungen. Dies sei mit einer erheblichen administrativen Mehrbelastung für Anbieter von Reiseleistungen i.S.d. § 25 UStG verbunden und stelle sie vor erhebliche praktische Schwierigkeiten: Einerseits stehe die Gewinnmarge zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung in der Regel noch nicht fest. Andererseits können die aktuell von der Finanzverwaltung geforderten Aufzeichnungspflichten aufgrund der praktischen Schwierigkeiten nicht erfüllt werden. Darüber hinaus seien für Anzahlungen, die bereits jetzt oder vor dem 31. Dezember 2021 für Reisen nach diesem Datum vereinnahmt werden, die oben genannten Aufzeichnungsvorschriften anzuwenden und die Einzelmargenbesteuerung durchzuführen.

„Dies ist nicht praktikabel und stellt teilweise eine Rückwirkung dar“, so Sören Münch. „Immerhin haben betroffene Unternehmer – soweit sie nicht vorher Anzahlungen vereinnahmen – noch bis zum 31. Dezember 2021 Zeit, ihre Aufzeichnungs-, Buchhaltungs- und Margenermittlungsprozesse entsprechend anzupassen.“