Die wesentlichen Änderungen  der neuen Verordnung für den Personenverkehr fasst der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO) wie folgt zusammen:

Mehrfahrerbetrieb

Es wird klargestellt, dass im Mehrfahrerbetrieb die Fahrtunterbrechung von 45 Minuten auch im Fahrzeug verbracht werden kann, während der andere Fahrer das Fahrzeug lenkt. Der pausierende Fahrer darf während der Fahrtunterbrechung den gerade lenkenden Fahrer aber nicht bei seiner Lenktätigkeit unterstützen.

Überprüfungsklausel“ für Lenk- und Ruhezeiten

Am 21. August 2022 (= zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungs-VO) hat die Europäische Kommission zu prüfen, ob geeignetere Vorschriften für Fahrer erlassen werden können, die im Gelegenheitsverkehr (gem. Art. 2 Nr. 4 VO 1073/2009) eingesetzt werden und teilt das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Parlament (EP) und dem Rat mit. Der BDO wird diesen Prozess eng begleiten.

Ruhezeit bei kombinierter Beförderung (Fähren)

Die bisherige Möglichkeit, die tägliche Ruhezeit während Beförderung des Fahrzeuges auf einer Fähre zweimal zu unterbrechen (jeweils max. eine Stunde für andere Tätigkeiten wird nun auch auf die regelmäßige und reduzierte Wochenruhezeit ausgedehnt. Der Fahrer muss Zugang zu einem Liegeplatz (oder Schlafkabine oder Schlafkoje) haben. Bei der regelmäßigen Wochenruhezeit gilt die Bedingung, dass die geplante Reisedauer für die Fährreise mindestens acht Stunden beträgt. Hier muss der Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine auf der Fähre haben.

Intelligenter Fahrtenschreiber „Smart Tacho“ 2

Mit der geänderten Tachographen-Verordnung wird schrittweise die neueste Tachographen-generation „Smart Tacho 2“ eingeführt. Bei dieser Version erfolgt die aumatische Aufzeichnung der Standortdaten zusätzlich zur bisherigen Regelung jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaates überschreitet und bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeuges. Augezeichnet wir zudem, ob das Fahrzeug für die Güter- oder Personenbeförderung benutzt wurde. Im Rahmen der Fernkommunikation dürfen auch beim „Smart Tacho 2“ nur Daten, die für die Zwecke der gezielten Straßenkontrolle von Fahrzeugen mit mutmaßlich manipulierten oder missbrauchten Fahrtenschreibern notwendig sind, übertragen werden. Neu ist auch, dass bei der neuen Tachogeneration zusätzlich auch Daten über die Überschreitungen der maximalen Lenkzeit übertragen werden.

Neuerungen gibt es auch bei den Mitführungsverpflichtungen der Fahrer: Die Mitführungsverpflichtungen für die Schaublätter des analogen Kontrollgerätes sowie für alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät werden auf den laufenden Tag und die vorausgehenden 56 Tage erweitert (statt bisher laufender Tag und vorausgehende 28 Tage). Diese Bestimmung gilt erst ab 31.12.2024. Anwendungshilfen dazu würden derzeit vom Bundesverkehrsministeriums und des Bundesamts für Güterverkehr erarbeitet.