Zwei Vorschriften, die für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sind: § 651i BGB (Minderung) und § 651n BGB (Schadenersatz). Für einen Anspruch auf Minderung kommt es darauf an, ob die Reise mangelhaft war. Bei einer Schiffsreise gehört nicht nur die eigentliche Reise, sondern auch der Zu- und Abgang zum bezahlten Paket. Dementsprechend ist der Veranstalter für den Weg auch verantwortlich. Die Reisende ist auf dem Weg vom Schiff zu Schaden gekommen, ohne dass ihr das selbst vorzuwerfen ist. Daher liegt nach verständiger Würdigung ein Mangel vor, der grundsätzlich zur Minderung berechtigt. Auf die Frage, ob der Mangel vom Veranstalter verschuldet wurde, kommt es nicht an. Frakturen der Schulter sind schmerzhaft und deren Heilung kann dauern. Daher ist der Urlaubswert der Reise nachträglich ernsthaft in Frage gestellt. Wird im Allgemeinen die Minderung des Reisepreises danach bemessen, welche Tage von dem Mangel betroffen sind, ist es vorliegend damit nicht getan, eine eventuelle Minderung nur auf den Abreisetag zu beziehen. Der BGH geht in solchen Fällen davon aus, dass für die Berechnung der Minderung der gesamte Reisepreis herangezogen werden muss, vgl. BGH v. 06.12.2016, ZR 117/15. Von der Minderungsquote her betrachtet könnten 50 Prozent durchaus drin sein, vgl. OLG Düsseldorf v. 28.5.2002, 20 U 30/02. Was zusätzliche Schadenersatzansprüche anbelangt, so kommt es darauf an, ob der Vorfall für den Veranstalter vorhersehbar und vermeidbar war, denn das eigentliche Malheur wurde ja offenkundig von einem Mitreisenden verschuldet. „Dichtes Gedränge“ am Ausstieg lässt freilich nichts Gutes vermuten. Da der Gang über die Gangway ohnehin schon gefahrgeneigt ist, wird man grundsätzlich alles unternehmen müssen, um die Gefahr nicht noch größer werden zu lassen. Macht man das nicht, muss man sich nicht wundern, wenn was passiert. Mit Unvorhersehbarkeit hat das dann nichts mehr zu tun.