Vom „Teil-Lockdown“ betroffene Unternehmen, die von der Bundesregierung beschlossene Umsatzausfallentschädigung beantragen, können auch im Monat November 2020 Kurzarbeitergeld nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen erhalten, teilt der BDO mit. Allerdings werde bei der Berechnung der Umsatzausfallentschädigung das Kurzarbeitergeld angerechnet. D.h. Kurzarbeitergeld und Ausfallentschädigung werden nicht addiert.

Die Bezugsdauer könne sich verlängern, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergelt gezahlt wurde. Solche Unterbrechungen können mehrfach während eines Bezugszeitraums genommen werden.

Wenn die Kurzarbeitspause drei Monate oder länger gedauert hat, so der BDO weiter, erlischt die im Frühjahr gestellte Anzeige – was dazu führt, dass keine Verlängerung des Bezugszeitraums möglich ist. Unternehmen müssen daher unverzüglich schriftlich oder elektronisch eine erneute Anzeige stellen.

Kurzarbeitergeld kann für 12 Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung nun für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.

Weitere Informationen finden Busunternehmen auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.