Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden: Diese Regelung verstößt gegen EU-Recht.
Busunternehmen dürfen von deutschen Behörden nicht gezwungen werden, vor Fahrten in die Bundesrepublik den Pass und den Aufenthaltstitel ihrer Passagiere zu kontrollieren. Solche Kontrollen hätten die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen und seien damit nicht mit der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums vereinbar, entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag (13. Dezember 2018).
Die Luxemburger Richter urteilten damit zugunsten von zwei Busunternehmen aus Deutschland und Spanien, die Linienverkehre nach Deutschland über die deutsch-niederländische und die deutsch-belgische Grenze betreiben. Die Firmen waren vom Bundespolizeipräsidium abgemahnt worden, weil sie nach dessen Auffassung eine erhebliche Zahl von Drittstaatsangehörigen ohne die erforderlichen Reisedokumente nach Deutschland befördert hatten.
Mit Verfügungen sollten es ihnen dann unter Androhung eines Zwangsgelds untersagt werden, Drittstaatsangehörige, die nicht im Besitz des erforderlichen Passes und Aufenthaltstitels sind, in das deutsche Hoheitsgebiet zu befördern. Dagegen klagten sie.
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer begrüßte das EuGH-Urteil: „Wir freuen uns, dass damit klar gemacht wird: Busfahrer sind keine Grenzkontrolleure“, sagte Verbandssprecher Christian Wahl. Für die Fahrer, die weder geschult noch befugt für Passkontrollen seien, bedeute die Entscheidung eine Entlastung.
Grundlage des Vorgehens der Bundespolizei war Paragraf 63 des deutschen Aufenthaltsgesetzes. Er sieht unter anderem vor, dass ein Beförderungsunternehmer Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern darf, wenn diese im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind. Nach dem EuGH-Urteil kann diese Regelung aber innerhalb des Schengen-Raums nicht angewandt werden. Der Schengen-Raum umfasst gegenwärtig 26 europäische Staaten, darunter 22 EU-Mitgliedstaaten.