Die ohnehin angespannte Lage der Busunternehmen wird durch die Phase des zweiten Lockdowns nochmals verschärft. Nun ist, unabhängig vom nach wie vor eingebrochenen Reisegeschäft, auch wieder die Erbringung der übrigen Verkehrsleistungen, zum Beispiel durch die Schließung von Schulen und Kindergärten, betroffen.

HDN und HDNA möchten Busunternehmen daher wie folgt unbürokratisch unterstützen:

In der Kfz-Haftpflichtversicherung

Kraftomnibusse (KOM): Für die Haftpflichtversicherung wird bei Bussen die Betriebsleistung als maßgebliche Berechnungsgrundlage herangezogen. Sollten Busunternehmen ihre KOM nicht mehr oder in vermindertem Umfang einsetzen können, wird dies durch das Umlagesystem in der Haftpflichtversicherung automatisch ohne Abmeldung der Fahrzeuge berücksichtigt.

In der Kaskoversicherung

Kraftomnibusse (KOM) und 9-Sitzer: In der Kaskoversicherung ist der Anmeldezeitraum für die zu erbringende Umlage maßgeblich. Wenn Busunternehmen hier eine Anpassung wünschen, besteht die Möglichkeit, den bestehenden Kaskoversicherungsschutz in eine Ruhekaskoversicherung umzuwandeln. Normalerweise ist hierfür Voraussetzung, dass das Fahrzeug stillgelegt bzw. amtlich außer Betrieb gesetzt und abgemeldet wird. Angesichts der erneut belastenden Umstände akzeptieren HDN und HDNA jedoch wiederum ausnahmsweise die Begründung einer Ruhekaskoversicherung ohne amtliche Abmeldung.

Folgendes gilt es zu beachten:

Der Verzicht auf die amtliche Abmeldung bei Begründung der Ruhekaskoversicherung ist als Hilfsmaßnahme vom 18. Januar bis zum Ablauf des 11. April 2021 befristet.

Als weiteres Entgegenkommen verbleiben alle Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 18. Januar bis zum 11. April 2021 in die Ruhekaskoversicherung überführt wurden, auch darüber hinaus in diesem Versicherungsstatus und werden nicht automatisch in den ursprünglich bestehenden Voll- oder Teilkaskoversicherungsschutz zurücküberführt.

Die Versicherer weisen Busunternehmer zudem daraufhin, unbedingt daran zu denken, die Fahrzeuge, die wieder bewegt werden und zum Einsatz kommen sollen, im Vorfeld durch entsprechende Ummeldung eigenverantwortlich wieder in den entsprechenden Kaskoversicherungsstatus zu überführen, um den für im Einsatz befindliche Fahrzeuge erforderlichen Voll- oder Teilkaskoversicherungsschutz wiederherzustellen.