Um eine klare Einschätzung der rechtlichen Situation zu erhalten, hat der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO) am Beispiel von Nordrhein-Westfalen auf Initiative des Verbands Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen (NWO) ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben.

Demzufolge sind die NRW-Hygiene- und Infektionsschutzstandards für Reisebusse durch andere Bundesländer anzuerkennen. Während der gesamten Fahrt im Ausflugs-, Reise- oder Mietomnibusverkehr gelten somit die NRW-Regeln, wenn entweder Ausgangspunkt oder Ziel der Fahrt in Nordrhein-Westfalen liegen.

Grob zusammengefasst führen nach Angaben des BDO folgende verfassungsrechtliche Erwägungen zu dieser Einschätzung: „Grundlage aller Verbote bzw. strenger Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben der jeweiligen Bundesländer ist das Infektionsschutzgesetz, ein Bundesgesetz, für dessen Ausführung die Länder zuständig sind. Der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens verbietet den Bundesländern, anderen Bundesländern ihr Recht aufzuzwingen, sondern verpflichtet sie, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Reisebusverkehre) ihr Recht zu vereinheitlichen; dies gilt besonders bei Grundrechtseingriffen (hier betroffene Grundrechte: allgemeine Handlungsfreiheit, Freizügigkeit im Bundesgebiet, Berufsausübungsfreiheit). Solange eine Vereinheitlichung nicht geschieht, gilt das Recht des Bundeslandes, welches im konkreten Sachverhalt am schonendsten mit den Grundrechten der Bürger umgeht. Dies ist derzeit NRW.“

Auf einheitliche Regelungen bei Busreisen konnten sich die Länder trotz gemeinsamer Anstrengungen der Verbände nach wie vor nicht einigen. Der BDO regt daher seine Mitglieder an, unten stehendes Gutachten und die darin dargestellte Auffassung an die jeweiligen Ministerien zu leiten und auf eine länderübergreifende Geltung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu drängen.

>> Download: Gutachten zu länderübergreifenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards (.pdf)