Wo gegrillt wird, entsteht Rauch, der oftmals auf wenig
Gegenliebe bei den Nachbarn stößt. Auch für so etwas
gibt es in Deutschland Regeln (Foto: Martin / pixelio.de)
Grillen und Fußball gehören während großen Turnieren in deutschen Haushalten einfach zusammen. Es wird gemeinsam Fußball geschaut und eben auch gemeinsam gegessen - gerne draußen auf der Terrasse oder eben auch auf dem Balkon.
Vorsicht ist besonders in Miethaushalten geboten, da die Anwohner die Liebe zu Fußball und Kulinarik nicht immer teilen und sich unter Umständen von Rauch und Fleischgerüchen belästigt fühlen. Dieser Artikel erklärt, was man beim Grillen beachten muss und wie man dafür sorgt, dass die EM sich nicht negativ auf die nachbarschaftlichen Beziehungen auswirkt.
Wer in der Stadt wohnt und keinen zum Grillen geeigneten Balkon besitzt, ist auf öffentliche Plätze wie Parks, Wiesen und Grünanlagen angewiesen. Diese unterstehen in der Regel der Obhut der Kommunen. Auch wenn Grünflächen zum Grillen freigegeben sind, ist offenes Feuer in den allermeisten Fällen tabu. Erstens aus Sicherheitsgründen und zweitens, weil es die Grünfläche schädigen würde, was man natürlich vermeiden sollte. Ein handelsüblicher Grill, der Abstand zur Gras- oder Rasenfläche herstellt, ist demnach unverzichtbar. Einmalgrills, die auf dem Boden stehen, sind deshalb oft auch verboten.
Wer andere Besucher durch starken Rauch oder fliegende Rußpartikel belästigt, macht sich nicht nur unbeliebt. Das verstößt auch gegen die Regeln beim Grillen auf öffentlichen Plätzen. Man sollte das Feuer also möglichst klein halten. Außerdem muss ein Sicherheitsabstand zu Bäumen und Wohnanlagen eingehalten werden. Und natürlich muss das Feuer immer beaufsichtigt sein. Wer das alles beachtet und dann hinterher noch seinen Müll wegräumt, sollte aber keinen Ärger mit dem Ordnungsamt bekommen und einen entspannten Grillnachmittag genießen. Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert Bußgelder, die schnell ein paar hundert Euro betragen können.
Grillverbot im Mietvertrag?
Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01).
Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone und Terrassen ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Das Grillen sei kein fester Bestandteil unserer Wohnkultur (OLG Zweibrücken, Az.:3 W 50/93). Nach Ansicht der ARAG Experten ist diese Auffassung zwar etwas zweifelhaft und nicht gerade zeitgemäß, sie raten jedoch von vornherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme.
Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhand nehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können. Hier hilft oftmals die Nutzung eines Elektro- oder Gasgrills, da dieser lediglich Essens-, aber keinen Ruß- oder gar Spiritusgeruch absondert (z.B. LG München I, Az.: 15 S 22735/03, OLG Oldenburg, AZ.: 13 U 53/02). Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, der hat immer noch die Möglichkeit, öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue zu nutzen. (Quelle: ARAG)