Wie der Gießener Anzeiger berichtet, geht der Ursprung des Falls bis ins Jahr 2013 zurück. Damals stellten nach einer entsprechenden Bekanntmachung der Stadt Gießen sowohl die Stadtwerke Gießen AG & MIT. Bus GmbH GbR als auch die aus mehreren Busunternehmen bestehende ESW GmbH einen Antrag auf Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines eigenwirtschaftlichen Buslinienverkehrs mit den Linien 1-3, 5-7, 9-10,12-13, 15 sowie die Nachtbusse Venus und Saturn im Stadtverkehr Gießen.

Nachdem das Regierungspräsidium beide Anträge abgelehnt hatte und eine Klage der ESW GmbH in erster Instanz vom Verwaltungsgericht Gießen im Dezember 2015 abgewiesen wurde, legte die Bietergemeinschaft Berufung ein. Diese wurde nun am 18. November 2020 vom zweiten Senat des VGH Kassel zurückgewiesen. „Die Revision gegen das Urteil, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, wurde nicht zugelassen“, informiert der VGH Kassel in einer Pressemitteilung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter mitteilt, fehle es „für den von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde zum Betrieb eines eigenwirtschaftlichen Buslinienverkehrs schon an dem gesetzlich geforderten Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kraftfahrtunternehmens der Klägerin. Daher sei auch die hilfsweise begehrte Feststellung, dass hinsichtlich der von ihr beantragten Linienverkehrsgenehmigung die Fiktionswirkung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) eingetreten sei, erfolglos geblieben.“

Aus diesen Gründen stehe der weiter hilfsweise begehrten Verpflichtung des beklagten Landes zur Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung für den Stadtbusverkehr Gießen bereits entgegen, „dass der Genehmigungsantrag nicht bescheidungsfähig sei, da die Genehmigungsvoraussetzungen aufgrund der unzureichenden Angaben hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG darzulegenden subjektiven Zulässigkeitsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht geprüft werden konnten.“