Die mündliche Verhandlung findet um 11 Uhr statt. Ob an diesem Tag auch gleichzeitig ein Urteil verkündet wird, ist noch offen.

Hintergrund:

Das Finanzgericht Münster hatte 2016 im Fall von Frosch Sportreisen geurteilt, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung auf den Einkauf von Hotelleistungen rechtmäßig ist. Daraufhin hatte Holger Schweins, Geschäftsführer von Frosch Sportreisen, gegen dieses Urteil beim BFH Revision eingelegt.

Eine interessante Wendung nahm Ende des vergangenen Jahres der Fall von Schauinsland-Reisen. Denn das Finanzgericht Düsseldorf vertrat im Gegensatz zum FG Münster eine andere Auffassung und lehnte die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ab. Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter fällt der Einkauf von Übernachtungen in Hotelzimmern ganz klar nicht in das Anlagevermögen, sondern in das Umlaufvermögen des Reiseveranstalters und unterliegt somit nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Umso spannender ist es, wie der BFH am Donnerstag entscheiden wird. Die rund 2.500 deutschen Reiseveranstalter sowie auch die Branchenverbände hoffen auf einen positiven Ausgang.

„Unabhängig davon, wie die Entscheidung ausfällt, bleiben wir dabei, dass nach wie vor die Politik aufgefordert ist, die gesetzliche Klarstellung zur endgültigen Abschaffung der Urlaubssteuer herbeizuführen“, erklärte Benedikt Esser, RDA-Präsident und Initiator der Kampagne „Nein zur Urlaubssteuer!“ – wie die gewerbesteuerliche Hinzurechnung auch bezeichnet wird – in einer Pressemitteilung. Gegenüber der Wirtschafts- und Finanzzeitung „Handelsblatt“ bezeichnete Esser in einem aktuellen Beitrag (23.07.) die „Urlaubssteuer“ als existenzgefährdend für manche Betriebe. Des Weiteren zitierte ihn die Wirtschaftszeitung mit den folgenden Worten: „Das ist ein Förderprogramm für unsere ausländischen Wettbewerber.“

Jeder halbwegs vernünftig denkende Mensch greift sich an den Kopf, wenn er sich anhört, was der Fiskus von den deutschen Reiseveranstaltern fordert. Ob dabei Existenzen auf der Strecke bleiben, interessiert scheinbar wenig bis gar nicht. Hauptsache es wird Geld in die kommunalen Kassen gespült. Schließlich gehört die Gewerbesteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Wie sonst ist es zu erklären, dass die Finanzverwaltung darauf beharrt, dass Hotelkontingente steuerlich als Anlagevermögen einzuordnen sind? Begründet wird dies folgendermaßen: Der Reiseveranstalter benötige die Hotelzimmer für seine Kunden und daher müsse er diese auch dauernd vorhalten. Auch eine nur kurze Anmietung des Hotelzimmers und die anschließende Weitervermietung an den Reisenden stehe der Zuordnung zum Anlagevermögen nicht entgegen.

Das Bundeswirtschaftsministerium widerspricht dieser Auffassung. Thomas Bareiß (CDU), parlamentarische Staatssekretär und Tourismusbeauftragte der Bundesregierung, erklärte in dem Beitrag des Handelsblatts zum Thema „Urlaubssteuer“: „In wirtschaftlicher Hinsicht ist der mittelständische Reiseveranstalter ein Händler.“ Der Reiseveranstalter sei vergleichbar mit einem Lebensmittelhändler: „So wenig wie der Lebensmittelhändler alle Produkte in seinen Regalen selbst herstellen kann, kann der Reiseveranstalter alle Reiseleistungen, die er für die Kunden zu Paketen schnürt, selbst vorhalten und erbringen“, brachte Bareiß auf den Punkt.

Sollte der Bundesfinanzhof im Sinne der Reiseveranstalter urteilen, verspricht Bareiß einen Vorstoß des Wirtschaftsministeriums, die gewerbesteuerliche Hinzurechnung endgültig zu kippen, so das Handelsblatt.