Wie der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO) in einem Rundschreiben informiert, sieht diese folgende Prämienhöhen vor:

➢ 0,15 Prozent des Gutscheinwertes für kleine und mittlere Unternehmen

➢ 0,25 Prozent des Gutscheinwertes für große Reiseveranstalter

Seit dem 30. Juli 2020 haben Reiseveranstalter die Möglichkeit, ihren Kunden staatlich abgesicherte Gutscheine statt einer Rückerstattung für abgesagte Pauschalreisen anzubieten. Dies beruht auf dem Ende Juli in Kraft getretenen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht“.

Gegen eine Insolvenz des Reiseveranstalters sind die Reisegutscheine ergänzend staatlich abgesichert, wofür die Veranstalter eine Garantieprämie zahlen müssen. Die zugehörige „Verordnung zur Erhebung von Garantieprämien für die ergänzende staatliche Absicherung von Reisegutscheinen wegen der COVID-19-Pandemie“ (Garantieprämienerhebungsverordnung (GPEV)) ist nun in Kraft getreten.

Die ergänzende staatliche Absicherung der Gutscheinlösung stellt nach Auffassung der EU-Kommission eine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilfenrechts dar. Die Gutscheinlösung wurde von der EU-Kommission daher nur unter der Bedingung der Prämienzusicherung durch die Veranstalter genehmigt. Über die bestehende Insolvenzsicherung für Pauschalreisen ist ein wesentlicher Teil des Gutscheinwerts bereits abgesichert – die staatliche Absicherung wirkt nur ergänzend.

Nach Angaben des BDO erfolgt die Erhebung der Prämien durch das Bundesamt für Justiz. Künftig unterliegen Reiseveranstalter einer Mitteilungspflicht (vgl. § 3 GPEV). Neben der Anzahl der seit dem 31. Juli 2020 ausgegeben Gutscheine und deren Gesamtwert umfasst diese auch die Anzahl der Beschäftigten und die Höhe des Jahresumsatzes (bzw. der Jahresbilanzsumme). Bis spätestens 15. Januar 2022 müssen die Reiseveranstalter diese Mitteilungspflichten erfüllen.

Der Verband weist außerdem darauf hin, dass die Garantieprämien unabhängig vom tatsächlichen Eintreten der staatlichen Absicherung erhoben werden. „Sie gelten für alle Gutscheine, die seit Inkrafttreten der Gutscheinlösung zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht am 31. Juli 2020 ausgegeben, umgetauscht oder angepasst wurden“, heißt es in dem Rundschreiben.