Angefertigt wurde das Gutachten von Ansgar Staudinger, Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Privat-, Verfahrens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bielefeld. Er untersuchte die Fraged, ob der Insolvenzverwalter möglicherweise einen Anspruch gegenüber den Reisemittlern hat, die von der FTI bereits ausgezahlten Provisionen zurückzuverlangen.

Staudinger kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass Reisebüros im Rahmen des Agenturvertrages mit dem Veranstalter als Handelsvertreter agieren. Ein sich daraus ergebender Provisionsanspruch werde deshalb grundsätzlich erst mit der Durchführung der Reise fällig. Die Fälligkeit könne allerdings auf den Zeitpunkt der Buchung vorverlegt werden.

Nach den Agenturverträgen zwischen der FTI-Group und den jeweiligen Reisebüros seien Zahlungen einer Provision bei erfolgreicher Vermittlung von Reisen aus dem FTI-Sortiment fällig. Hierunter fielen auch Reiseverträge, die unmittelbar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen worden seien. Im Rahmen der Vermittlertätigkeit hätten die Reisebüros Verträge mit Kunden für die FTI geschlossen. Daraus erhielt FTI – zumindest bei Direktinkasso – einen Anspruch auf Bezahlung der Reise – im Sinne des Insolvenzrechts ein der Provision entsprechender Vermögenswert.

Unmittelbar nach der Buchung des Kunden habe die FTI die Provisionen an die Agenturen ausgezahlt, damit habe der Leistungsaustausch auch tatsächlich stattgefunden. Die Provisionszahlung vonseiten der FTI erfolgte somit in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Vermittlungsleistung der jeweiligen Agentur. Deshalb dürfe der Insolvenzverwalter die von FTI an die Reisebüros ausgezahlte Provision nicht zurückfordern.