Nach Auffassung des EuGH könnte dies sonst zu einem „ungerechtfertigten Übermaß an Schutz der Fluggäste zu Lasten der Fluggesellschaft. Dies gelte auch dann, wenn der Reiseveranstalter etwa aufgrund einer Insolvenz nicht mehr zahlen kann.

Hintergrund war eine Klage gegen die Aegean Airlines: Die Kläger hatten bei einem niederländischen Reiseanbieter eine Pauschalreise nach Korfu gebucht. Hin- und Rückflug sollten mit der griechischen Fluggesellschaft Aegean Airlines erfolgen. Die Flüge wurden aber annulliert. Kurz darauf meldete die Airline Insolvenz an. Daraufhin verklagten die Reisenden die Fluggesellschaft.

Auf die Klage der drei Reisenden verurteilte ein niederländisches Gericht Aegean Airlines zu einer Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Flugs, legte die Frage der Erstattungsansprüche für das Flugticket aber dem EuGH vor. Die Luxemburger Richter stellten fest, dass ein Erstattungsanspruch aus der EU-Richtlinie über Pauschalreisen ausschließe, dass ein Fluggast bei der Airline die Erstattung seiner Ticketkosten auf Grundlage der Fluggastrechte-Verordnung verlangen könne. Ansonsten liefe die Fluggesellschaft Gefahr, „einen Teil der Verantwortung übernehmen zu müssen, die dem Reiseveranstalter obliegt“.

Nach Auffassung des EuGH gilt dies auch dann, wenn der Reiseveranstalter wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zahlen kann und auch keine Maßnahmen für einen solchen Fall getroffen wurden. Laut der Richtlinie müssten die Reiseveranstalter nachweisen, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit die Erstattung gezahlter Beträge sichergestellt sei, erklärte der Gerichtshof.