„Wesentliche Kritikpunkte und Forderungen des Verbandes und damit der Reisewirtschaft sind berücksichtig worden“, zeigte sich DRV-Präsident Albin Loidl in einer ersten vorläufigen Einschätzung erleichtert. Verbundene Reiseleistungen sollten künftig gestrichen werden, dafür werde es eine klare Unterscheidung geben, wann eine Pauschalreise vorliegt und wann der Kunde Einzelleistungen bucht. Der Reisemittler müsse Verbraucher informieren, dass keine Pauschalreise vorliege, wenn der Kunde mehrere von ihm individuell gebuchte Reiseleistungen bucht und diese nicht paketiert werden. „So bleibt die Vermittlung mehrerer Einzelleistungen künftig möglich – das ist für die Reisemittler ein positives Signal“, so Loidl, zur genaueren Bewertung der entsprechenden Folgen sei der Wortlaut der Richtlinie abzuwarten.
Ebenfalls positiv bewertet der DRV, dass Reisewarnungen weiterhin ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen bleiben sollen. „Aber auch nur ein Indiz. Die Umstände am Wohnort des Reisenden sind nicht maßgebend. Ausschlaggebend sind wie bislang auch die Umstände im Zielgebiet, am Abfahrtsort und während der Reise ins Zielgebiet. Es bleibt bei einer Einzelfallbetrachtung, wann unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen“, so der Verband in einer Pressemitteilung.
Eine erste Bewertung offenbare aber auch Schattenseiten, so sollen die Informationspflichten ausgeweitet werden, ein zusätzlicher Aufwand für Unternehmen. Außerdem seien Reiseveranstalter zukünftig verpflichtet, ein Beschwerdemanagementsystem einzurichten. Die Erstattungspflicht von Reisepreisen innerhalb von 14 Tagen bliebe unverändert, damit seien aus Sicht des DRV keine Lehren aus der Pandemie zum Vorteil der Reiseunternehmen gezogen worden. Auch verpflichtende Gutscheine seien nicht vorgesehen, zwar könnten diese dem Kunden angeboten werden, dieser müsse sie aber nicht akzeptieren.
Zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in das jeweilige nationale Reiserecht hätten die nationalen Regierungen nun 28 Monate Zeit, außerdem gewähre die Richtlinie eine sechsmonatige Übergangsfrist, bevor die neuen Vorschriften angewendet werden müssen.