Folgende Regelungen hat die EU beschlossen:
1. Die Zwölf-Tage-Regelung ist statt nur bei einem einzelnen grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr auch bei einem einzelnen innerstaatlichen Personengelegenheitsverkehr anwendbar (Art. 8 Abs. 6a). Die bisherigen Maßgaben für die Anwendung der Zwölf-Tage-Regelung bleiben erhalten. Danach darf ein Fahrer, der für einen einzelnen Personengelegenheitsverkehr eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu zwölf aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume unter folgenden Voraussetzungen verschieben:
• Vor Inanspruchnahme der Zwölf-Tage-Regelung muss eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) eingelegt werden.
• Nach Inanspruchnahme sind entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (mindestens 90 Stunden) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden (= mindestens 69 Stunden) einzulegen.
• Die Fahrzeuge müssen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.
• Bei Nachtfahrten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr müssen entweder zwei Fahrer im Bus sein (Mehrfahrerbesatzung), oder die Fahrtunterbrechung (Pause) von mindestens 45 Minuten muss spätestens nach drei Stunden Lenkzeit erfolgen.
2. Die Fahrtunterbrechung (Pause) von 45 Minuten nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden kann im Personengelegenheitsverkehr in zwei Teile von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. In der Summe müssen die aufgeteilten Zeiten 45 Minuten ergeben (Art. 7 nach Abs. 2 VO). Diese flexibilisierte Regelung gilt alternativ zur bisherigen, die erhalten bleibt: 45 Minuten nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden, aufteilbar in mindestens 15 Minuten gefolgt von mindestens 30 Minuten.
3. Der Beginn der täglichen Ruhezeit kann bei einem einzelnen Personengelegenheitsverkehr von mindestens sechs aufeinander folgenden Tagen (24-Stunden- Zeiträumen) einmal innerhalb eines höchstens 25-Stundenzeitraums (statt eines 24-Stundenzeitraums) nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eingelegt werden. Diese Ausnahme kann bei einem mindestens acht aufeinander folgenden Tagen (24-Stunden-Zeiträumen) dauernden einzelnen Personengelegenheitsverkehr zweimal in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für beide Möglichkeiten ist, dass an dem betreffenden Tag eine Gesamtlenkzeit von sieben Stunden nicht überschritten wird. Die maximale Höchstarbeitszeit nach geltendem Recht darf bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung ebenfalls nicht überschritten werden.
4. Werden die vorstehenden Regelungen in Anspruch genommen gelten bis zur Vorlage eines digitalen Fahrtenblatts durch die EU folgende formale Kontroll-Voraussetzungen (Art. 16 Abs. 4).
• Das im grenzüberschreitenden Verkehr ausgefüllt mitzuführende grüne EU-Fahrtenblatt gemäß VO (EG) 1073/2009 muss auch im inländischen Personengelegenheitsverkehr vom Fahrer mitgeführt und mit dem Vermerk versehen sein, dass es für inländische Verkehrsdienste verwendet wird. Die EU behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt ein gesondertes Format für inländische Fahrtenblätter festzulegen.
• Der Fahrer hat zusätzlich Kopien der Fahrtenblätter für die vorangegangenen 28 Tage (ab dem 31.12.2024 für die vorangegangenen 56 Tage) in Papier- oder elektronischer Form mitzuführen.