Die Musterrichtlinie müsse jetzt nur noch in jedem einzelnen Bundesland umgesetzt, also in eine Regelung mit Gesetzeskraft überführt werden. Dabei gebe es Punkte, die für alle obligatorisch wären und solche, die fakultativ anzupassen seien. Die Musterrichtline gelte dabei im Verhältnis zwischen Land und Aufgabenträger. Geregelt werde, wie das Land dem jeweiligen Aufgabenträger den erforderlichen Ausgleichsbetrag gewähre. Für das Verhältnis zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen seien dann entweder entsprechende Allgemeine Vorschriften zu erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge zu erstellen.

 

Musterrichtlinie

Laut bdo sei bei der Musterrichtline für die Busunternehmen relevant, dass ab 2026 der Rettungsschirm nicht mehr gelte. Stattdessen werde in Sachen Mehr- & Mindereinnahmen der Weg der Pauschalierung beschritten. Dabei soll die Höhe des tatsächlichen Ist-Fahrgeldes Bedeutung bekommen. Die Pauschalierung bewirke, dass erzielte Mehreinnahmen beim Deutschlandticket den Ausgleichsanspruch nicht mindern, geringere Einnahmen ihn aber auch nicht erhöhen. Zudem sei keine Berechnung des Solls oder des Schadens mehr erforderlich. Jedes Verkehrsunternehmen solle 2026 einen pauschalen Anteil am Gesamtfinanzierungsbetrag (drei Milliarden Euro) erhalten.

Der jeweilige Anteil pro Verkehrsunternehmen werde auf Basis der Daten aus dem finalen Schadensantrag von 2025 ermittelt, so der bdo. Durch eine Kalibrierung des Ausgleichs (sogenannte „18. Schublade“) werde dabei verhindert, dass Unternehmen, die stärker vom Ausgleich als von den Fahrgeldeinnahmen abhängig seien, nicht schlechter gestellt würden. Besonders betonte der bdo, dass er habe erreichen können, dass Unternehmen bereits im Januar Abschlagszahlungen auf ihren Ausgleichsanspruch erhalten könnten. Außerdem habe der bdo eine Aufhebung des Verbots erwirkt, Tarifprodukte, die günstiger sind als das Deutschlandticket, anzubieten.

 

Änderungsvertrag

Beim Änderungsvertrag zum Einnahmeaufteilungsvertrag sei für die Unternehmen von Bedeutung, dass der Vertrag zur Stufe zwei im Wesentlichen auf das Jahr 2026 verlängert und nur an notwendigen Stellen angepasst werde. Auch die sogenannte „17. Schublade“ werde angepasst. Technische Mindestanforderungen zur Ticketsicherheit werden Vertragsbestandteil, und die aufschiebenden Bedingungen zur Zahlungspflicht ändern sich: Die Verkehrsunternehmen sind künftig erst zahlungspflichtig, wenn dem jeweiligen Unternehmen entweder bis 31. Januar 2026 eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt wurde und ihm ein Ausgleich gemäß der Musterrichtlinie zusteht oder wenn dem Unternehmen bis 31. Januar 2026 durch die zuständige Behörde zugesichert wurde, dass eine der Musterrichtlinie entsprechende Ausgleichsverordnung erlassen wird oder wenn dem Unternehmen ein verbindliches Angebot des bzw. der Aufgabenträger ohne Haushaltsvorbehalt vorgelegt wurde.

Sollte bis Fristablauf nichts dergleichen vorliegen, darf das Unternehmen die Einnahmen aus dem Postleitzahl-Gebiet des Aufgabenträgers behalten. Allerdings müsse der D-TIX über fehlende Voraussetzungen informiert werden. Nachmeldung können weiters erst nach Schaffung der Voraussetzungen erfolgen, und kollateral durch weniger Erlöse im PLZ-Gebiet betroffene Unternehmen können zusätzliche Liquidität beantragen.

 

Der bdo rät

Der bdo rät allen Unternehmen, die in 2025 nicht Vertragspartei geworden sind, sondern ihre Rechte abgetreten haben, „dringend“, die Gelegenheit zu nutzen und 2026 dem Vertrag neu beizutreten. Die Bundesländer planen, Infoveranstaltungen zur Musterrichtlinie und zum Änderungsvertrag zu organisieren, konkrete Daten liegen nach Informationen des bdo bislang jedoch nicht vor.