Müssen Busunternehmen, die im Linienverkehr zwei Schengen-Staaten verbinden, die Pässe ihrer Fahrgäste kontrollieren?
Diese Frage hat demnächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu klären. Das ist die Konsequenz aus einem Beschluss, den das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig fasste (Aktenzeichen: 1 C 23.16 und 1 C 25.19).
Zwei Busunternehmen hatten gegen eine Verfügung der Bundespolizei geklagt, die sie dazu verpflichtete, Ausländer nur zu befördern, wenn diese mit den erforderlichen Reisepapieren ausgestattet sind. Bei Verstößen sollten die Firmen pro Fall ein Zwangsgeld von 1000 Euro zahlen. Die Busunternehmen waren in der Vergangenheit aufgefallen, weil sie sich nicht an diese Auflage gehalten hatten.
Die Leipziger Richter erklärten, nach deutschem Recht dürfe ein Unternehmen Ausländer nur dann in das Bundesgebiet befördern, wenn die Fahrgäste einen Pass und ein Visum oder eine andere Aufenthaltsberechtigung haben. Dies zu kontrollieren, sei Aufgabe der Verkehrsunternehmen. Allerdings könnte es sein, dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt. Im Schengener Grenzkodex der Europäischen Union ist klar geregelt, dass EU-Binnengrenzen ohne Personenkontrollen überschritten werden dürfen.
Das Bundesverwaltungsgericht wird sich erneut mit den Fällen der beiden Bundesunternehmen befassen, sobald der EuGH entschieden hat, welche Rechtsnorm anzuwenden ist.