Meldepflicht für kombinierten Verkehr erfasst nicht Busunternehmen. Der Busverkehr ist nicht vom Begriff „kombinierter Verkehr“ erfasst, sondern allein der Güterverkehr.

Registrierungspflicht für Busunternehmen besteht somit für Kabotagefahrten in Dänemark, die an das dänische Register für Auslandsoperationen gemeldet werden müssen und für Busreisen, die an das Register für ausländische Dienstleister (RUT) gemeldet werden müssen. Das betrifft Fahrten mit Zwischenstopps zur Aufnahme neuer Passagiere und die Anfahrt von Reisezielen in Dänemark.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind Transitfahrten durch Dänemark (kein Aufnehmen oder Absetzen von Passagieren in Dänemark) und Rundreisen ohne Zwischenstopps („Sightseeing mit geschlossenen Türen“).