Wie der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO) mitteilt, sollen die im Flug- und Schiffsverkehr bereits verwendeten Aussteigekarten auch im grenzüberschreitenden Zug- und Busverkehr eingesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Reisenden schnell kontaktiert werden können, wenn sich herausstellt, dass ein Reisegast infiziert ist. Gleichzeitig sollen Warnungen an eventuell Betroffene weitergegeben werden.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur habe an den BDO appelliert, bei den Busunternehmen dafür zu werben, die Bundesregierung in Form einer freiwilligen Selbstverpflichtung zur Verwendung der Aussteigekarten zu unterstützen. Zu diesem Zweck hat der BDO ein Formular entwickelt und bittet alle Unternehmen, die grenzüberschreitende Verkehre von und nach Italien durchführen, dieses Formular zu verwenden. Fahrer sollten angewiesen werden, den Fahrgästen dieses Formular auszuhändigen. Es besteht keine Pflicht der Fahrgäste, diese Formulare auszufüllen, dies geschieht auf freiwilliger Basis. Da es letztendlich den Fahrgästen zugutekommt, wenn sie bei Auftreten eines Krankheitsfalles auch nach einer Fahrt noch informiert werden und ggf. entsprechende Vorkehrungen treffen können, sollte bei den Fahrgästen dafür geworben werden, ihre Kontaktdaten zu hinterlassen.

Die ausgefüllten Formulare müssen dann vor dem Aussteigen eingesammelt und vorerst in den Busunternehmen aufbewahrt werden. Auf Anfrage der Gesundheitsbehörden sind sie dann entsprechend an diese weiterzuleiten. Die Busunternehmen werden gebeten zu beachten, dass sich die Situation möglicherweise in den kommenden Tagen ändert und sich das Thema Aussteigekarten dann auch auf andere Länder erstreckt.

Leitfaden RA Frank Hütten

Der Reiserechtsexperte RA Frank Hütten hat einen ersten Leitfaden für Bustouristiker für den Umgang mit Coronavirus-bedingten Reisestornierungen u. ä. erstellt. 

Weitere Informationen

Neben den vorbenannten Punkten sind viele weitere Fragen zum Thema Corona aufgetreten. Gegenwärtig arbeitet der BDO an einem Pandemieplan sowie an einer Hilfestellung zu Fragen der Vergütungspflicht bei Einstellung von Verkehren, Kurzarbeitergeld etc. Diese Informationen werde der Bundesverband voraussichtlich in der kommenden Woche zur Verfügung stellen können.

Der BDO empfiehlt den Busunternehmern sich darüber hinaus fortlaufend auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts und des Auswärtigen Amtes zu informieren:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat Informationen für Unternehmen zusammengestellt und eine Hotline errichtet. Diese finden Sie hier:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html

Rechtlage in Norditalien: RDA Internationaler Bustouristik Verband informiert

Aufgrund vieler Mitgliederanfragen wegen des Ausbruchs des Coronavirus (COVID-19) in Norditalien informiert der RDA mit den folgenden Hinweisen über die derzeitige Rechtslage in Norditalien:

Die bisherigen Regelungen zur Höheren Gewalt sind im neuen, ab Juli 2018 geltenden Reiserecht nicht mehr enthalten. Stattdessen gilt: Kann eine Reise wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort nicht durchgeführt werden oder ist die Durchführung der Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erheblich beeinträchtigt, können sowohl der Veranstalter als auch der Reisekunde vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten (§ 651h Abs. 3 und 4 Ziffer 2 BGB).

Dies gilt z.B. wenn Einreiseverbote bestehen, bestimmte Beförderungsmittel (Bahn, Flugzeug) nicht mehr im Einsatz sind oder erhebliche Reiseleistungen ausfallen (wie z.B. Besuch der Mailänder Scala). Auch in Fällen, in denen die Sicherheit des Reisenden durch Naturkatastrophen, Terrorismus, Streiks, bürgerkriegsähnliche Zustände oder Epidemien gefährdet ist, gibt es ein kostenloses Rücktrittsrecht.

Ob das derzeit in Norditalien grassierende Coronavirus als solches zum kostenlosen Rücktritt berechtigt, hängt davon ab, ob eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich dadurch ein konkretes Risiko für den Reisenden verwirklicht. Bei Gesundheitsgefährdungen durch Epidemien geht ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass diese bereits dann gegeben sind, wenn am Reiseort ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht.

Rücktrittsrecht für Kunden und Veranstalter

Ein Indiz – mehr allerdings auch nicht – für eine konkrete Gefahrenlage liegt immer dann vor, wenn es eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gibt. Bezüglich Norditalien gibt es derzeit keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amts. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn das Auswärtige Amt, wie jetzt für die durch die italienischen Behörden gesperrte Provinz Lodi in der Lombardei sowie die Stadt Vo‘ Euganeo in der Provinz Padua in Venetien, lediglich von Reisen in die betroffenen Gebiete abrät.

Trotz fehlender Warnung des deutschen Auswärtigen Amts ist davon auszugehen, dass für Reisen in die gesperrten Regionen ein Rücktrittsrecht für Kunden und Veranstalter aufgrund vorliegender unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände besteht. Für alle anderen, auch angrenzenden, Regionen in Norditalien dürfte das dagegen aufgrund der derzeitigen Informationslage nicht der Fall sein.

Sofern es sich also um Reisen handelt, die nicht in die gesperrten Regionen führen, ist zurzeit davon auszugehen, dass weder den Kunden ein kostenloses Rücktrittsrecht aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände zusteht, noch dass der Veranstalter seinerseits zu einem solchen Rücktritt berechtigt ist. Es empfiehlt sich allerdings dringend, mit den Kunden, die aus nachvollziehbaren subjektiven Ängsten vor Ansteckungen mit dem Coronavirus nicht reisen möchten, möglichst kulante Vereinbarungen zu treffen, z.B. durch Umbuchungen auf andere Reisen.

Zu beachten ist auch, dass Kunden und Veranstalter das Rücktrittsrecht wegen des Vorliegens unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nur vor Reiseantritt wahrnehmen können (§ 651 h Abs. 1 und 4 BGB). Nach Reiseantritt kann nur noch der Reisekunde den Reisevertrag kündigen (§ 651 l BGB).

Erfährt der Reiseveranstalter von Umständen, die dem Reisenden einen kostenlosen Rücktritt ermöglichen, muss er ihn hierüber umgehend unterrichten, sofern die betreffenden Informationen nicht bereits allgemein bekannt sind. Die Verletzung dieser Hinweis-pflichten kann Schadensersatzansprüche der Kunden nach sich ziehen.

Sofern der Reiseveranstalter von seinem Rücktrittsrecht wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände Gebrauch macht, verliert er seinen Anspruch auf den Reisepreis und ist, ebenso wie beim Rücktritt des Kunden, zur Rückerstattung eines bereits zuvor gezahlten Reisepreises verpflichtet. Die Rückzahlung hat unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen (§ 651h Abs. 5 BGB).

Da sich die Lage schnell verändert, empfiehlt das Auswärtige Amt seinem Twitter-Account für Reise- und Sicherheitshinweise (AA_SicherReisen) zu folgen oder regelmäßig seine Webseite zu konsultieren, um auf dem Laufenden zu bleiben. Hier finden Sie alle aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amts.