Die BVG schicken seit Januar 2020 auch eigene Abschleppfahrzeuge los, um ihre Strecken schneller frei zu bekommen. Die gesetzliche Grundlage dafür wurde mit dem 2018 verabschiedeten Mobilitätsgesetz geschaffen. Dies ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Die BVG nehme im Rahmen der Gefahrenabwehr Ordnungsaufgaben wahr, hieß es.
Im konkreten Fall hatte ein Autobesitzer geklagt, dessen Wagen am 25. Oktober 2020 in den frühen Morgenstunden in Berlin-Weißensee weniger als 15 Meter entfernt von einer Bushaltestelle abgestellt war. Ein Mitarbeiter der BVG hatte die Umsetzung des Fahrzeuges veranlasst.
Der Autobesitzer sollte dafür laut Gebührenbescheid 208,33 Euro zahlen. Dagegen wehrte er sich vor Gericht mit dem Argument, er habe niemanden behindert. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Eine konkrete Behinderung sei in einem solchen Fall nicht erforderlich, weil der reibungslose Ablauf des öffentlichen Nahverkehrs wichtiger sei, argumentierte die zuständige 11. Kammer. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Autobesitzer kann vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Berufung beantragen.