Die Aufzeichnungen von sogenannten Dashcams, die in Fahrzeugen Videoaufnahmen vom Straßenverkehr machen können, dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) im Einzelfall zur Aufklärung von Verkehrsunfällen als Beweismittel verwendet werden.

Zwar sei die permanente Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolge, dennoch sei sie als Beweismittel verwertbar.

„Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden“, informiert der BGH in einer Pressemitteilung.

Eine Möglichkeit, dieses Dilemma zu lösen, bietet der Versicherungsmakler Dittmeier für seine Kunden mit einem „SiDi-Recorder“, der nur anlassbezogen aufzeichnet: Geschäftsführer Thomas Dittmeier setzt sich schon seit langem für den Einsatz von Dashcams ein. Um ein permanentes Filmen zu verhindern, hat er daher eine Dashcam entwickelt, die erst im Notfall aufzeichnet. Der „SiDi-Recorder“ nimmt Verkehrssituationen und deren Begleitumstände auf. Sämtliche relevanten Informationen werden beweiskräftig und manipulationssicher in Bildern und Zahlen auf einem Chip gespeichert. Die Auswertung in Einzelbildern, Videosequenz oder Datendiagramm könne mit der mitgelieferten Software selbst vorgenommen werden. Der Zugriff durch Dritte werde aber verwehrt.