Der BDO rät bei der Antragsstellung schnell, aber höchst präzise zu sein. Insgesamt stehen der Reisebusbranche 80 Millionen Euro zur Verfügung. Die Anträge müssen vollständig sein. Eingereicht werden müssen diese elektronisch über die Website des Bundesamt für Güterverkehr (BAG) https://antrag-gbbmvi.bund.de/. Die Antragsfrist läuft bis zum 15. März 2021. Dabei gilt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Die vollständigen Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Auf der BAG-Website stehen den Unternehmen auch ein Kontrollblatt ein Merkblatt und eine Ausfüllhilfe sowie eine Kalkulationstabelle zur Verfügung.

Gefördert werden fortlaufend anfallende Kosten aus Fahrzeugfinanzierung oder Abschreibung aus den Monaten Juli bis September 2020. Die Fördersumme pro Bus (mehr als acht Sitzplätze) beträgt 13.200 Euro (ergibt sich aus dem Höchstbetrag pro Einsatztag von 200 Euro und den 66 Einsatztagen von Juli bis September). Wichtig: Förderfähig sind nur Busse der Schadstoffklasse 5 oder besser.

Neu ist: Der BDO hat durgesetzt, dass Busunternehmen wählen können, ob sie ihren Antrag auf Basis der Kleinbeihilfenregelung (Förderhöchstgrenze 800.000 Euro) oder Fixkostenregelung (Förderhöchstgrenze 3 Mio. Euro) stellen möchten. Auch eine Kombination aus beiden ist möglich. D.h. man kann für einen Teil der Fahrzeuge Hilfen nach der Kleinbeihilferegelung beantragen. Wenn die Förderhöchstsumme von 800.000 Euro erreicht ist, kann man dann für den anderen Teil der Fahrzeuge die Fixkostenhilfe beantragen. Bei der Kleinbeihilfe wird angerechnet: Corona-Soforthilfe, BMVI-Hilfen I, Überbrückungshilfe I, ggf. Länderhilfen, Einige KfW-Kredite, ggf. November-und Dezemberhilfe. Hinweis: Förderschädliche KfW-Kredite, die bis zum 30.06.2021 zurückgezahlt werden, werden nicht mehr auf die max. Förderhöhe von 800.000 Euro angerechnet.

Entscheidet man sich für die Fixkostenhilfe, so muss man folgendes beachten: Im Förderzeitraum Juli bis September 2020 muss das Unternehmen Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum nachweisen. Maximal 70 oder 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten –abhängig von der Mitarbeiterzahl – werden gefördert: Förderung von max. 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten bei mehr als 49 Mitarbeitern; Förderung von max. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten bei weniger als 49 Mitarbeitern.

Kredite werden hier nicht als Einnahmen gerechnet. Auch nicht förderfähige Fixkosten können bei der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten angerechnet werden (u.a. Leasing-und Kreditraten, Unternehmerlohn etc.). Angerechnet auf die Höchstgrenze von 3.000.000 Euro werden Überbrückungshilfen II und III, ggf. November-und Dezemberhilfe Plus.

 

Weiterführende Links

FAQ zu beihilferechtlichen Fragen hinsichtlich der unterschiedlichen Hilfsprogramme: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Beihilferecht/beihilferecht.html

 

Antragsfristen verlängert

Am Freitag, 14. Januar, wurde zudem bekannt, dass der Bund die Fristen zur Antragstellung für die November- und Dezemberhilfen und die Überbrückungshilfe II verlängert hat. Die Anträge auf die November- und Dezemberhilfe können noch bis 30. April 2021 gestellt werden. Eigentlich sollte die Frist für die Novemberhilfen am bis 31. Januar 2021 enden und für die Dezemberhilfen am 31. März 2021. Die Anträge für die Überbrückungshilfe II sind noch bis 31. März 2021 möglich, zwei Monate länger als geplant.