Ursprünglich hatten sie die Entscheidung gleich für den Nachmittag angekündigt. Der Senat hatte aber auch mit dem Gedanken gespielt, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzuschalten. Es ist der erste Corona-Fall im Reiserecht, der die obersten Zivilrichter erreicht hat. Der Kläger hatte bei einem Münchner Veranstalter für mehr als 6.000 Euro eine Japan-Reise gebucht, die im April 2020 stattfinden sollte. Am 01. März trat er wegen der sich zuspitzenden Lage von der Reise zurück und bezahlte vertragsgemäß 25 Prozent Stornokosten, knapp 1.540 Euro. Ende März erging für Japan ein Einreiseverbot. Deshalb will der Mann das Geld zurück.

Ein gesetzliches Recht auf kostenlose Stornierung gibt es nur dann, wenn „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ die Reise erheblich beeinträchtigen. Umstritten ist, ob es hierbei ausschließlich auf den Zeitpunkt des Rücktritts ankommt oder auch die spätere Entwicklung zu berücksichtigen ist. Bisher haben die Gerichte dazu unterschiedlich geurteilt. Die BGH-Richter tendieren nun dazu, auch die nachträgliche Entwicklung in den Blick zu nehmen, wie der Vorsitzende Klaus Bacher sagte. Dem Kläger würde das helfen: Das Landgericht München I hatte dem Veranstalter Recht gegeben, weil es am 01. März 2020 noch keine Reisewarnung gab und sich die Situation auch hätte entspannen können.

Weil es für Pauschalreisen auf europäischer Ebene einheitliche Regeln gibt, ist allerdings unklar, ob die deutschen Richter den Fall allein entscheiden können. Österreichische Richter haben vergleichbare Fragen dem EuGH in Luxemburg vorgelegt. Bachers Senat steht nun vor der Entscheidung, ob er auch diesen Weg geht.