„Leider sind viele Forderungen der Verkehrsverbände nicht erfüllt worden und das Gesetz bleibt damit deutlich hinter den Möglichkeiten der europäischen Vorgaben zurück“, bedauert der BDO in einem Rundschreiben.

Keine Verbesserungen habe es nach Angaben des Verbands hinsichtlich der Forderung, künftig Prüfungen auch in Fremdsprachen ablegen zu können und verstärkt den Einsatz von E-Learning zuzulassen, gegeben. Allerdings sei ein Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen (Zustimmung von Unions-, SPD-, FDP- und Linksfraktion) zu diesen Punkten verabschiedet worden, der das Ermöglichen von Fremdsprachenprüfungen und E-Learning fordert, um so dem Fahrermangel entgegenwirken zu können.

Auch die Forderung, „die (nach europäischem Standard erfolgten) Qualifikationen von Fahrern aus Drittstaaten in Deutschland anzuerkennen“, sei nicht erfüllt worden.

Zu der Einführung eines Fahrerqualifikationsnachweises (statt Führerschein mit SZ 95) und eines Berufskraftfahrerqualifikationsregisters sowie der Anerkennung von Ausbildungsstätten teilt der BDO im Wortlaut Folgendes mit:

Fahrerqualifizierungsnachweis

Positiv hervorzuheben ist, dass das Nebeneinander von Führerschein mit Schlüsselzahl 95 und Fahrerqualifizierungsnachweis künftig entfällt und damit die sog. „Grenzgängerproblematik“ (wenn Fahrer in Deutschland arbeitete und im Ausland wohnte) endlich gelöst werden dürfte. Gemäß § 7 BKrFQG stellt nunmehr die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus.

Berufskraftfahrerqualifikationsregister

Die Einführung eines Berufskraftfahrerqualifikationsregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gemäß § 12 ermöglicht es den Behörden künftig, die von den Fahrern absolvierten Qualifikationsmaßnahmen festzustellen. Dieses Register wird eingeführt, um bundesweit und innerhalb der EU leichter und sicherer nachvollziehen zu können, welche Qualifikationen Fahrer aufweisen. Damit soll es für Fahrer und Betriebe einfacher werden, grenzüberschreitend zu arbeiten.

Ausbildungsstätten

Gemäß § 9 wird ausbildenden Betrieben ermöglicht, Räumlichkeiten im Rahmen von Qualifikationsmaßnahmen zu teilen und Ausbildungsverbünde zu schließen; die bisherige Beschränkung auf „eigene Räumlichkeiten“ ist entfallen. Leider müssen jedoch Ausbildungsstätten, die bereits nach dem Berufsbildungsgesetz als solche anerkannt wurden, nun nochmal einen Antrag stellen, um zusätzlich auch noch als Ausbildungsstätte für Berufskraftfahrer anerkannt zu werden. Dies bedeutet einen unnötigen bürokratischen Aufwand für die betroffenen Betriebe.