Danach sollte die neue eingerichtete Spur montags bis freitags in der Zeit von 06 bis 20 Uhr nur von Bussen, Krankenwagen, Taxis und Fahrrädern befahren werden dürfen. Aus Sicht des Gerichts sind dafür aber die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die zentrale Straßenverkehrsbehörde habe die „besondere Gefahrenlage“ nicht dargelegt, hieß es am Dienstag (06. September 2022) vom Gericht.

Es verpflichtete die Behörde, den sogenannten Bussonderfahrstreifen samt Fahrbahnmarkierungen binnen einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz prüft nach Angaben eines Sprechers noch, ob sie gegen den Beschluss vorgeht und Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegt. Unabhängig davon erhofft sich die Behörde jedoch im Streit um die Busspur entscheidende Hinweise im Hauptverfahren.

Nach dem geltenden Vorschriften sei die Einrichtung neuer Busspuren deutlich aufwendiger zu begründen als etwa Radverkehrsanlagen, erklärte der Sprecher der Senatsverwaltung. Dazu gehöre zum Beispiel die Busfrequenz. Diese war im Fall der Clayallee wesentlich.

Bundesweit gilt laut Gericht: In der Regel bedarf es mindestens 20 Linienbusse pro Stunde für die Errichtung eines Sonderfahrstreifens. Im vorliegenden Fall habe der Behörde aber eine Mindestfrequenz von lediglich neun Bussen stündlich gereicht, monierte das Gericht.

Das Berliner Mobilitätsgesetz, wonach der ÖPNV Vorrang hat vor dem Individualverkehr, greife nicht, weil es sich um Bundesbestimmungen handele, erklärter der Senatssprecher. Aus diesem Grund seien auch „Pop-Up-Busspuren“ nicht möglich. Gemeinsam mit den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und den Bezirken suche der Senat aber nach Möglichkeiten, von der BVG gewünschte Busspuren zur Beschleunigung des ÖPNV einzurichten.