Die im Dezember gefassten Beschlüsse sollen weiterhin gültig bleiben und alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 31. Januar 2021 verlängert werden, informiert der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO). Über die ab 01. Februar geltenden Maßnahmen soll am 25. Januar beraten werden.

Die erweiterten Maßnahmen kurz zusammengefasst:

  • Private Zusammenkünfte werden nur „im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person“ gestattet
  • Betriebskantinen werden geschlossen „wo immer es die Arbeitsabläufe zulassen“
  • Arbeitgeber werden dringend gebeten, Homeoffice zu ermöglichen
  • In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner kann der Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort eingeschränkt werden
  • Für Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen getroffenen Maßnahmen sollen ebenfalls bis Ende Januar verlängert werden
  • Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll künftig grundsätzlich neben der bestehenden Quarantänepflicht zusätzlich eine Testpflicht eingeführt werden

Überbrückungshilfe III vorteilhafter als die Überbrückungshilfe II

Das Bundesministerium der Finanzen habe eine Übersicht über die Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte herausgegeben, die die von Bundesregierung und Länderregierungen beratenen Maßnahmen begleiten sollen, informiert der BDO weiter.

Neben der November- und Dezemberhilfe soll demnach der Überbrückungshilfe III besonderes Gewicht zukommen, die insbesondere den Unternehmen helfen soll, die direkt oder indirekt von Schließungsentscheidungen betroffen sind.

Für Branchen, die länger andauernd von der Corona-Krise betroffen sind – Reisebranche, Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und Soloselbständige – können neben den für alle Branchen förderfähigen Fixkosten weitere Fixkosten bezuschusst werden.

Für die Reisebranche seien dies insbesondere coronabedingt ausgefallene Provisionszahlungen der Reisebüros und ausgefallene Margen der Reiseveranstalter. Außerdem können Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend gemacht werden; dazu zählen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten für Hotels und andere Anbieter sowie interne Kosten des Personalaufwands.

Das Bundesfinanzministerium habe klar gestellt, dass für die meisten Unternehmen die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November-/Dezemberhilfe“) und die Überbrückungshilfe III vorteilhafter als die Überbrückungshilfe II sei und daher diese Hilfen beantragt werden können, auch wenn bereits Überbrückungshilfe II beantragt (und ggf. gewährt) worden sdei. Zur Verhinderung einer etwaigen Doppelförderung werde dann eine Verrechnung erfolgen, teilt der BDO weiterhin mit.

Die Einzelheiten dazu finden Sie hier