Im Allgemeinen ist die Buchung für den Reisenden sofort verbindlich, sofern nicht in den Reisebedingungen etwas anderes geregelt ist. Ist der Reisevertrag sodann mit der Buchungsbestätigung und der Übermittlung der Reiseunterlagen zustande gekommen, kann der Reisende nach dem Gesetz bis zum Reisebeginn zurücktreten. Bekanntlich verliert der Reiseveranstalter in diesem Fall seinen Anspruch auf den Reisepreis, ihm steht jedoch eine angemessene Entschädigung zu. Die in § 651h BGB genannten Kriterien stellen auf den Zeitraum zwischen Rücktritt und Reisebeginn, nicht jedoch auf den Zeitraum zwischen Buchung und Rücktritt ab. Das mag aus Verbrauchersicht zu hinterfragen sein. Objektiv betrachtet kann man von einem Reisenden verlangen, dass er sich bei einer kurzfristigen Buchung ganz besonders darüber im Klaren ist, ob er diese Reise buchen will oder nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ein Reisender, der kurzfristig bucht und sodann wieder zurücktritt, bessergestellt sein sollte, als ein Reisegast, der frühzeitig buchte, jedoch kurz vor knapp zurücktritt. Verwendet der Veranstalter pauschalierte Stornogebühren, so müssen diese in der Höhe angemessen sein. Wir gehen mal davon aus, dass 80 Prozent hier angemessen sind. Wer seine eigenen Reisebedingungen kennt, weiß, dass dem Reisenden der Gegenbeweis ermöglicht werden muss. Der Reisende muss also nachweisen können, dass die Entschädigung nicht oder nur in geringerer Höhe angefallen ist als die Pauschale. In der Praxis ist diesbezüglich nichts zu befürchten, denn dem Reisenden dürfte der Nachweis nicht gelingen. Dies gilt schon deshalb, weil mit der Stornopauschale nicht der Buchungsaufwand, sondern der entgangene Reisepreis entschädigt wird. Vor dem Hintergrund bestehen keine grundlegenden Bedenken, dem Kunden eine entsprechende Stornorechnung zu stellen. Die Frage ist, ob man aus Kulanzgründen davon abweichen sollte.