Eine Flusskreuzfahrt ist eine Mischung aus kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten, gepaart mit der Besonderheit der Fortbewegung auf dem Wasser, wenn auch diese häufig in der Nacht erfolgt. Entscheidet sich ein Reisender für eine solche Reise, dann erwartet er kein Hotel auf dem Fluss, sondern genau diese Reise. Ändert sich für einen Teil der Reise deren Charakter, hier von einer Schifffahrtsreise zu einer stationären Reise mit Busausflügen, entspricht die tatsächliche Reise nicht mehr der gebuchten Reise und ist deshalb mangelhaft. Allein die Änderung einer beworbenen Route stellt schon einen Mangel dar (§ 651i Abs. 1 BGB). Das gutgemeinte Alternativprogramm des Veranstalters kann daher nicht zu einer vollständigen Kompensation der Reisemängel führen. Wird mit einer konkreten Route geworben, kann sich der Veranstalter nach der Rechtsprechung (vgl. LG Frankfurt/M., Urt. v. 14.2.2024 – 2-24 O 564/23) weder mit einem etwaigen Änderungsvorbehalt in den AGB noch aufgrund eines Vorbehaltes in der Reisebeschreibung folgenlos von seinen vertraglichen Pflichten loslösen, da hinsichtlich der Bewerbung einer bestimmten Route, entsprechender Transportmittel und Programminhalte eine Zusicherung vorliegt. Die Frage, in welcher Höhe in einem solchen Fall eine Minderung gerechtfertigt ist, lässt sich so leider nicht eindeutig beantworten. Kommt es zu einem Streit, müssen über die Frage letztlich Gerichte entscheiden, denn das Gesetz regelt diese Frage nicht. Ob eine Minderung nun 20, 30 oder 40 Prozent ausmacht – wer weiß es? Sämtliche Bewertungen lassen sich zumindest mathematisch nicht nachvollziehen. Untersucht man im konkreten Fall, wie sich das Schiff bei planmäßiger Tour fortbewegt hätte, wäre es also in der Nacht gefahren oder am Tag, lässt sich da eventuell schon einiges herleiten. Wichtig ist aber, dass man auf das Anliegen der Reisenden eingeht und diesen einigermaßen nachvollziehbar erklärt, weshalb man diese oder jene Minderung für angebracht hält.