Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, das heißt Beträgen von über zwei Millionen Euro, können laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ab sofort beantragt werden. Um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen, können die Unternehmen dabei wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung ermöglicht beispielsweise den Unternehmen, nicht nur Verluste geltend zu machen, sondern auch entgangene Gewinne zu berücksichtigen. Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es nicht.

Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können ab sofort über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Durch die zuständigen Stellen der Länder wird nach Angaben des BMWi entsprechend die Auszahlung der Hilfen erfolgen. Unternehmen können mit der November- und Dezemberhilfe Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten.

Rund 7,2 Milliarden Euro seien aktuell bereits an betroffene Unternehmer ausgezahlt worden. Bei der November- und Dezemberhilfe habe der Bund über 93 Prozent der Abschlagszahlungen geleistet, seit einigen Wochen sind die regulären Auszahlungen nun Sache der Länder.

Mit zwei Beihilfeentscheidungen habe die Europäische Kommission die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht.Sie hat zum einen die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis zehn Millionen Euro (bislang: max. drei Millionen Euro) möglich. Zum anderen hat die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Diese Verbesserungen werden an die Unternehmen weitergegeben.

Folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können, kommen demnach in Betracht:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis insgesamt 2 Millionen Euro.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis insgesamt 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent (bzw. 90 Prozent bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

  • Hat der Antragsteller bisher noch keinen Antrag auf November-/Dezemberhilfe gestellt, weil er z.B. einen höheren Förderbedarf von über 2 Millionen Euro hat, kann er ab sofort seinen Antrag stellen und dabei das Beihilferegime wählen, auf das er seinen Antrag stützen will.
  • Hat der Antragsteller bereits einen Antrag auf November-/Dezemberhilfe gestellt, konnte ihm aber bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er z.B. seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte oder weil er einen höheren Förderbedarf hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75 Prozent des November- oder Dezemberumsatzes 2019 erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.

Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 800.000 Euro

Nachdem bisher bei der Überbrückungshilfe III Abschlagszahlungen bis zu 400.000 Euro ausgezahlt wurden, können seit 26. Februar 2021 Abschlagszahlungen bis zu 800.000 Euro ausgezahlt werden.

Unternehmen, die von der Corona-Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, sollen mit der Überbrückungshilfe III für die Zeit bis zum 30. Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis zu 1,5 Millionen Euro erhalten. Verbundene Unternehmen erhalten nach Angaben des BMWi bis zu drei Millionen Euro monatlich. Die Unterstützung muss nicht zurückgezahlt werden.

„Seit heute können Unternehmen, die schnell viel Hilfsgelder brauchen, Abschläge in Höhe von bis zu 800.000 Euro ausgezahlt bekommen. Die erweiterte Abschlagszahlung hilft schnell und da, wo der Schuh besonders drückt", erklärt dazu Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier.