Wie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in einer Pressemitteilung informiert, wurde das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens mit Wirkung vom 01. Oktober 2020 und das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts am 01. Januar 2021 rechtskräftig.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wurde ein Rechtsrahmen für Restrukturierungen geschaffen, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Insbesondere Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, sollen davon Gebrauch machen können.
Auch mit dem rückwirkend zum 01. Oktober 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wurde eine weitere Erleichterung für von der Pandemie betroffene Unternehmen geschaffen. Um überschuldeten Unternehmern einen schnelleren Neuanfang zu ermöglichen, wurde das Verfahren von sechs auf drei Jahre verkürzt. Übergangsweise auf vier Monate reduziert wurde außerdem der für die Überschuldungsprüfung maßgebliche Zeitraum.
Weiterhin wurde die Aussetzung der Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erneut, bis zum 31. Januar 2021, verlängert. Um eine coronabedingte Insolvenzwelle zu vermeiden, wurde diese im vergangenen Jahr ausgesetzt. Die Aussetzung wurde bereits mehrfach verlängert und galt zuletzt nur noch bei Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020.