Ende September hatte der Rat der Europäischen Union eine Reform der Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme angenommen. Mit der Reform sollen Erleichterungen für Unternehmen geschaffen werden, deren Beschäftigte vorübergehend in anderen EU-Staaten tätig werden. Bislang brauchten Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige, die in der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich arbeiten, ab dem ersten Auslandstag eine sogenannte A1-Bescheinigung, auch bei nur eintägigen Dienstreisen. Diese Bescheinigung, die auch „Entsendebescheinigung" genannt wird, ist ein europäisches Formular, das nachweist, dass eine Person während einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes unterliegt. Sie soll damit doppelte Sozialversicherungsbeiträge in zwei Staaten verhindern.
Die Reform der Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme sieht nun Ausnahmen von der Pflicht zur vorherigen Beantragung der A1-Bescheinigung für bestimmte Geschäftsreisen vor: Erfasst werden Reisen, bei denen weder Dienstleistungen erbracht noch Waren geliefert werden. Als Beispiele gibt die EU die Teilnahme an Geschäftstreffen, Konferenzen, Seminaren oder Schulungen an. Daneben sollen auch Arbeitseinsätze mit einer Dauer von höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb von 30 Tagen von der A1-Bescheinigungspflicht ausgenommen werden. Nur für Tätigkeiten im Baugewerbe gilt diese Erleichterung nicht.
Die neuen Regelungen werden 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung angewendet. Das bedeutet, dass bis Herbst 2028 noch die bisherigen Vorschriften Geltung besitzen und auf die A1-Bescheinigung nicht verzichtet werden kann. Unternehmen müssen bis zum Stichtag die A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten daher zunächst weiterhin rechtzeitig beantragen.