Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift tauchen immer wieder einige Fragen auf, die der langjährige Bus Blickpunkt-Rechtsexperte Bertram Petzoldt, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, im Folgenden kurz darstellt:
Bin ich als Arbeitgeber verpflichtet, meinen Beschäftigten einen Spucktest anzubieten?
Nein. Nach § 4 Abs. 1 Corona-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber zwei wöchentliche Tests anzubieten. Die Tests müssen gewisse Vorgaben erfüllen. Wenn der angebotene Test die Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz hat, ist er verkehrsfähig. In dem Fall kann der Test verwendet werden. Welche Tests der Arbeitgeber den Beschäftigten anbietet, ist ihm überlassen.
Haben nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte einen Anspruch darauf, einen Spucktest machen zu dürfen?
Wenn der Spucktest nach den Vorschriften erbracht wird, ist hieran grundsätzlich nichts auszusetzen.
Welche Vorschriften sind das?
Es gibt grundsätzlich 3 Varianten. Möglich ist, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Hiermit ist der Arbeitgeber gemeint. Denkbar ist aber auch, dass der Test im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wird.
Muss ich den Corona-Test auch Beschäftigten anbieten, die vollständig geimpft sind oder als genesen gelten?
Grundsätzlich richtet sich das Testangebot an alle Beschäftigte. Zwar sind geimpfte oder genesene Personen gegen eine Erkrankung mit Covid 19 besser geschützt, ein Restrisiko bleibt aber dennoch. Das haben die Fallzahlen in den letzten Wochen belegt. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass Testangebote nicht unterbreitet werden müssen, wenn der Arbeitgeber einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen und nachweisen kann. Wie ein solcher, gleichwertiger Ersatz auszusehen hat, ist leider etwas unklar. Wir empfehlen Arbeitgebern, bei der Grundregel zu bleiben.
Wie ist mit nicht geimpften bzw. nicht genesenen Beschäftigten zu verfahren, die zur Umgehung der Testpflicht lieber einen Krankenschein vorlegen?
Wenn sicher ist, dass die Beschäftigten einen Test verweigern, dann steht ihnen im Falle der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung zu. Denn einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nur die Beschäftigten, die grundsätzlich leistungswillig sind. Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann zudem der medizinische Dienst der Krankenkasse eingeschalten werden.