Busunternehmer Achim Amsel beschäftigt den Busfahrer Jens Jaguar. Dieser hatte auf der letzten Italienfahrt einen Unfall, der einen größeren Schaden am Bus zur Folge hatte. Jens Jaguar war beim Einparken mit dem Bus mit einem Straßenpoller heftig kollidiert. Der Schaden betrug ca. 7.000 EUR. Busunternehmer Achim Amsel ist der Meinung, Jens Jaguar habe den Schaden grob fahrlässig verursacht und deshalb müsse er sich mindestens mit 3.000 EUR an der Schadensbehebung beteiligen, denn die Versicherung hatte die Regulierung des Themas abgelehnt.
Jens Jaguar ist zwar damit einverstanden, einen Beitrag zur Behebung des Schadens zu leisten, doch maximal in Höhe von 700 EUR, nicht in Höhe von 3.000 EUR. Wer hat recht?

 

Die Meinung, Arbeitnehmer müssten sich an einem Schaden maximal mit 10 Prozent der Schadenssumme beteiligen, ist tatsächlich hin und wieder anzutreffen. Sie findet aber zumindest in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (noch) keine Stütze. Grundsätzlich ist es so, dass sich die Haftung des Arbeitnehmers danach richtet, ob er den Schaden vorsätzlich, grob fahrlässig, fahrlässig oder (nur) leicht fahrlässig verursacht hat. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer vollständig, wenn sich der Vorsatz auch auf den Schaden bezieht. Da ist die Haftung keinesfalls auf 10 Prozent begrenzt. Während der Arbeitnehmer in den Fällen der „leichten Fahrlässigkeit“ überhaupt nicht haftet, wird dessen Haftungsfall in den übrigen Fällen (grob fahrlässig, fahrlässig) nach einer Quote berechnet. Auch hier ist aber die Haftung nicht auf 10 Prozent begrenzt. Die Rechtsprechung sagt, der Arbeitnehmer hafte gemäß dem Grad seines Verschuldens. Das ist natürlich leichter gesagt als praktisch umgesetzt, zumal die Übergänge zwischen den einzelnen Arten der Fahrlässigkeit ohnehin schwammig sind. Wenn Achim Amsel von seinem Busfahrer Jens Jaguar 3.000 EUR fordert, dann entspricht das einer Quote von unter 50 Prozent, womit Achim Amsel nicht ganz falsch liegen dürfte, wenn Jens Jaguar tatsächlich grob fahrlässig handelte. Ohne nähere Prüfung der Einzelheiten ist aber eine abschließende Beurteilung nicht möglich. So müssen nach der Rechtsprechung – auch wenn grobe Fahrlässigkeit angenommen wird – immer die gesamten Umstände des Einzelfalles untersucht und berücksichtigt werden. Hat ein Fahrer beispielsweise schon den 3. Unfall innerhalb kurzer Zeit hingelegt, so muss man sich fragen, ob der Fahrer nicht ganz besonders lässig fährt. Wenn die Frage der Haftung geklärt ist, dann stellt sich immer noch das Problem, wie der Fahrer den Schaden tatsächlich bezahlen soll. Man kann sich natürlich auf eine Verrechnung mit dem Lohn verständigen. Allerdings sind hier die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.