Die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, wonach gegenseitige Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, ist nach unserem Dafürhalten insgesamt unwirksam, so dass mögliche Zahlungsansprüche nicht verfallen wären. Der Hintergrund ist einfach erklärt. Bekanntlich gilt ab dem 01.01.2015 das Mindestlohngesetz. Hiernach hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Mindestvergütung von 8,84 EUR (bis 31.12.2016. 8,50 EUR). Erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung oberhalb des Mindestlohnes, so steckt quasi der Mindestlohnanspruch in der weiteren Vergütung mit drin.

Für den Anspruch auf die Mindestvergütung gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist kann durch Vereinbarungen nicht verkürzt werden. Unter den Juristen bestand in der Vergangenheit Streit, ob eine Klausel, so wie sie von Max Moritz verwendet wird, den Anspruch auf den Mindestlohn erfasst oder nicht. Diese Frage ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24.08.2016 geklärt. Die Richter des BAG sind der Ansicht, ein durchschnittlicher Arbeitnehmer würde davon ausgehen, dass von einer solchen Klausel auch sein Mindestlohnanspruch erfasst sein soll. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitsvertrag nach 01.01.2015 geschlossen wurde. Diese Auffassung hat weitreichende Konsequenzen. Soll nämlich – nach dem durchschnittlichen Verständnis – die Verfallklausel auch den Anspruch auf den Mindestlohn erfassen, ist die Klausel unwirksam, weil nach dem Mindestlohngesetz die Verjährung gerade nicht verkürzt werden darf. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche, also jener Vergütung oberhalb des Mindestlohnes, wäre die Klausel ebenfalls unwirksam, weil diese nicht ausreichend transparent ist.

Fazit: Nimmt die Ausschlussklausel Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz nicht explizit aus, so ist diese unwirksam. Die Erkenntnis kommt für Max Moritz im anstehenden Streitfall leider zu spät. Jedem Arbeitgeber, der in seinen Arbeitsverträgen Ausschlussklauseln verwendet, ist jedoch dringend anzuraten, diese in Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des BAG überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen.