Nachdem ein Kunde wegen der Corona-Pandemie von einer gebuchten Schiffsreise zurücktrat, war der Ärger nicht weit weg. Der Kunde verlangt nämlich von Norbert Nasenbär seine Anzahlung zurück. Der Busunternehmer aber hält eisern an seinem Standpunkt fest, er habe die Kreuzfahrt lediglich vermittelt und der Kunde solle sich an den Kreuzfahrtveranstalter wenden. Jetzt wurde Norbert Nasenbär verklagt. Hat er Chancen, den Streit für sich zu gewinnen?

Das kommt darauf an. Bei Einführung des neuen Reiserechts im Herbst 2018 wurde in breiter Front über die Neuregelungen (§§651a++BGB) informiert. Leider ist immer noch festzustellen, dass das Buchungsprozedere einiger Veranstalter nicht der aktuellen Rechtslage entspricht. Das kann schmerzhaft werden, wie wir vor Kurzem am Amtsgericht Dresden erleben durften. Zwar kann die Kreuzfahrt für sich genommen durchaus eine vermittelte Pauschalreise darstellen. Dann muss dieser Fakt allerdings klipp und klar aus den Buchungsunterlagen hervorgehen. Daran hat es im vom Amtsgericht entschiedenen Fall gefehlt.

Nicht selten ist schon absolut unklar, ob die Kreuzfahrt tatsächlich vermittelt oder vom Busunternehmer „eingekauft“ wurde. In dem Fall kann natürlich von Vermittlung keine Rede sein. Fakt ist aber: Wird eine vermittelte Pauschalreise mit eigenen Reiseleistungen kombiniert, so kann hierdurch eine eigene (weitere) Pauschalreise entstehen. Sowohl der Transfer als auch die Zwischenübernachtung stellen eigenständige Reiseleistungen dar, die auch nicht so unwesentlich sind, dass man sie vernachlässigen könnte. Bucht der Kunde das Ganze noch in einem einheitlichen Vorgang, wird ein Gesamtpreis ausgewiesen und zahlt der Kunde schließlich den Gesamtbetrag oder die ausgewiesene Anzahlung an das Busunternehmen, ist von einer eigenen Pauschalreise auszugehen.

Daher unser Tipp: Bei inkludierten vermittelten Reisen bitte den Buchungsvorgang überprüfen! Chancen, eine Kundenforderung abzuwehren, hat man
also nur, wenn zwei unterschiedliche Buchungen vorgenommen werden und zwar Buchung der vermittelten Kreuzfahrt und Buchung des Transfers mit Zwischenübernachtung. Ob das bei Norbert Nasenbär der Fall ist, müsste also noch geprüft werden. Je nachdem wie die Prüfung ausfällt, wird sich dann der Rechtsstreit gestalten.

*Name von der Redaktion geändert