Seit Oktober 2020 ist die Reisebranche mit dem starken Anstieg der Inzidenzzahlen wieder komplett eingebrochen – insbesondere das Hauptgeschäft mit Weihnachtsmärkten und Skireisen. Die Busunternehmen mussten einerseits bereits geleistete Zahlungen ihrer Kunden zurücküberweisen, gleichzeitig aber auch die Stornogebühren der Hotels von bis zu 90 Prozent selber tragen.

Der Bundesverband der Deutschen Omnibusunternehmer (BDO) weist in diesem Zusammenhang im Vorfeld des heutigen (07. Januar 2022) Corona-Gipfels von Bund und Ländern darauf hin, dass die bestehenden Überbrückungshilfen für rund 80 Prozent der mittelständischen Busunternehmen nicht zugänglich sind, weil diese als sogenannte Mischbetriebe, beziehungsweise verbundene Unternehmen, neben Verkehrsleistungen im ÖPNV auch Bustouristik durchführen.

Die Einnahmen in der Bustouristik und Fernlinie brachen durch Schließungsanordnungen und Kontaktbeschränkungen dramatisch ein, während der ÖPNV als Teil der Daseinsvorsorge von Bund und Ländern aufrechterhalten wurde.

Erlöse aus dem Bereich des staatlich regulierten ÖPNVs auf die privatwirtschaftliche Touristik zu übertragen, ist durch EU-Recht streng untersagt. Damit erfüllen Mischbetriebe, bezogen auf das gesamte Betriebsergebnis, nicht die für die Überbrückungshilfen notwendige Antragsvoraussetzung von 30 Prozent coronabedingtem Umsatzeinbruch.

„Es ist daher wichtig, dass die von der EU-Verordnung 1370/2007 vorgeschriebene Spartenbetrachtung auch für die Bewertung der Umsatzeinbrüche herangezogen wird, damit alle mittelständischen Busunternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen die dringend benötigten Überbrückungshilfen auch beantragen können“ , macht BDO-Hauptgeschäftsführerin Christiane Leonard deutlich. „Darüber hinaus müssen die Antragsvoraussetzungen endlich praxisnah und unbürokratischer gestaltet werden. Dies beginnt bei der Abschaffung von rückwirkenden Einzelnachweisen von coronabedingten Stornierungen und endet bei der vollen Anrechnung tatsächlich angefallener Werbungs- und Abschreibungskosten“, erklärt Leonard weiter.

Daher mahnt der BDO eindringlich, bei den Überbrückungshilfen nachzusteuern und bei den Busunternehmen, die nachweislich ÖPNV und Touristik betreiben, eine Spartenbetrachtung zuzulassen. Verbundene Unternehmen und Mischbetriebe  können nur die notwendigen 30 Prozent Umsatzeinbußen vorweisen und die dringend benötigten Überbrückungshilfen beantragen, wenn Einnahmen aus dem ÖPNV nicht berücksichtig werden.