Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in dem Klageverfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen das Land Baden-Württemberg für die „Saubere Luft“ in Stuttgart beide Beschwerden des Landes gegen die Vollstreckungsbeschlüsse des Verwaltungsgericht Stuttgarts zurückgewiesen. 

Das teilt die DUH in einer Pressemitteilung mit.

Anlass für das Zwangsvollstreckungsverfahren sei gewesen, dass das Land Baden-Württemberg zunächst keine Fahrverbote für Euro-5-Dieselfahrzeuge in den Luftreinhalteplan habe aufnehmen wollen. Erst Mitte 2019 habe man entscheiden wollen, ob dies erforderlich sei und dann gegebenenfalls ein neues Planungsverfahren beginnen.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat nun mit den bekannt gegebenen Beschlüssen rechtskräftig entschieden, dass dies gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 verstößt. Demnach genügt es nicht, nur Diesel-Fahrverbote für die Emissionsklassen Euro 4 und älter ab dem 01. Januar 2019 umzusetzen, sondern schon jetzt müssen auch Diesel-Fahrverbote für Fahrzeuge der Emissionsklasse Euro 5 unverzüglich in den Luftreinhalte aufgenommen werden müssen.

Auch sieht das Bundesverwaltungsgericht die Euro-5-Fahrverbote ab dem 01. September 2019 als zulässig und bei Belastungen wie in Stuttgart als unverzichtbar an, sodass entsprechende Fahrverbote zu diesem Stichtag in Kraft treten müssen. Durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Land Baden-Württemberg nun verpflichtet worden, mit der ergänzenden Änderung des Luftreinhaltungsplanes und der Aufnahme von Diesel-Fahrverboten für Euro 5 bis zum 26. November 2018 zu beginnen.