In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes geschehen: Hermann Haase hat seinen Reiseverträgen Bedingungen zugrunde gelegt, welche der seit dem 01.07.2018 maßgeblichen Rechtslage – zumindest teilweise – nicht mehr entsprechen (können), denn in einigen Punkten ist das neue Reiserecht tatsächlich neu. Reisebedingungen, die das geltende Recht nicht modifizieren, sondern diesem widersprechen, sind unwirksam. Dies betrifft nicht zwangsläufig alle Bedingungen, sondern eben nur die, die im Widerspruch zum neuen Recht stehen. Diese sind dann so zu behandeln, als wären sie nicht zur Grundlage des Vertrages geworden. Alle nicht unwirksamen Regelungen bleiben bestehen. Wenn keine (wirksamen) Reisebedingungen zur Anwendung kommen – dies wäre grundsätzlich durchaus denkbar – gilt ausschließlich das Gesetz. Für Hermann Haase bedeutet das beispielsweise, dass er von seinen Kunden keine Zahlungen verlangen oder annehmen darf, bis die jeweils gebuchte Reise beendet ist. Auch bei einer Stornierung durch den Kunden hat Hermann Haase ohne Reisebedingungen schlechte Karten. So kann eine pauschalierte Stornogebühr nur verlangt werden, wenn diese wirksam (vertraglich) vereinbart ist. Wurden Verträge erstmal unter Zugrundelegung der veralteten Reisebedingungen geschlossen, ist eine nachträgliche Heilung im Prinzip nicht möglich.

Der Hintergrund ist, dass Reisebedingungen bei Vertragsschluss einbezogen werden müssen. Nachträglich wäre dies nur denkbar, wenn der Kunde einer nachträglichen Einbeziehung zustimmt. Wie will man das aber dem Kunden erklären? Der Kunde kommt ja ohne (wirksame) Reisebedingungen viel besser weg. Was den Umgang der Kataloge angeht, die vor dem 01.07.2018 unter Zugrundelegung der damals gültigen Reisebedingungen gedruckt wurden anbelangt, so ist die Geschichte eigentlich einfach. Vor einer Buchung müssen dem Kunden die jetzt aktuellen Reisebedingungen ausgehändigt werden. Im Übrigen ist hinsichtlich der Informationspflichten so zu verfahren, wie es sich nach geltendem Recht gehört.